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Suchergebnis Urteilssuche (51 - 60 von 731)

  1. BVerwG 3 C 36.05 - Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP; SA; Gauredner; SA-Sanitäts-Standartenführer; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Erbgesundheitsgericht; Erbgesundheitslehre; Sterilisation; Zwangssterilisation; Unfruchtbarmachung; Erbkrankheit; Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses; Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluß; Ausschlußtatbestand
    Leitsatz: In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens.
    BVerwG
    14.12.2006
  2. BVerwG 5 B 39.06 - Ausschluß von Ausgleichsleistungen bei Reparationsschäden
    Leitsatz: Ausgleichsleistungen für entschädigungslose Enteignungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut in eine auf dem Boden der SBZ tätige sowjetische Aktiengesellschaft überführt wurde. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    14.12.2006
  3. 67 S 207/06 - Staffelmietvereinbarung während der Preisbindung; Kostenmiete
    Leitsatz: Während der Dauer der Preisbindung ist die Vereinbarung einer Staffelmiete unzulässig.
    LG Berlin
    14.12.2006
  4. IX ZR 102/03 - Anfechtungsfreies Absonderungsrecht des Vermieters bezüglich der vom Vermieterpfandrecht erfaßten Sachen; vorläufige Insolvenzverwaltung; Mietforderungen zwischen Insolvenzantrag und -eröffnung
    Leitsatz: a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfaßten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.
    BGH
    14.12.2006
  5. V ZB 115/06 - Formale Anforderungen an eine Kostenberechnung
    Leitsatz: Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich.
    BGH
    14.12.2006
  6. I ZB 16/06 - Kein Zwangsgeld bei Räumungsanspruch; Zwangsvollstreckung
    Leitsatz: Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.
    BGH
    14.12.2006
  7. I-10 U 68/06 - Gesellschafterhaftung; Anfechtung bei Täuschungshandlung; Formbedürftigkeit; fehlerhafter Beitritt zu einer GbR; Keine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung bei Grundbesitzgesellschaft
    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht. 2. § 123 BGB setzt voraus, daß sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat. 3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen. 4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  8. I-10 U 69/06 - - Datenübermittlung; Schufa; Leasingvertrag; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz; Rechtsanwaltskosten
    Leitsatz: Ist die Datenübermittlung an die Schufa Holding AG (hier: wegen einer nach Kündigung des Leasingvertrages bestrittenen Restforderung von 697,00 €) ohne eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, steht dem Leasingnehmer wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Widerruf und ein Schadensersatzanspruch (hier: auf Erstattung der durch die Schufa-Meldung adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten) zu.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  9. I-24 U 113/06 - Kautionszurückbehaltung und Verjährung; Schönheitsreparaturklauseln bei Geschäftsraummiete
    Leitsatz: 1. Die rechtskräftige Abweisung der Schadensersatzklage des Vermieters wegen Verjährung hindert die Verwertung der diesen Anspruch sichernden Kaution nicht, wenn die Verwertung schon vor Verjährungseintritt möglich war. 2. Die Rechtsprechung in der Wohnraummiete zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  10. I-10 U 74/06 - Verfahrensfehler, Haftung, Aufklärungspflichtverletzung, Verwendungsrisiko, Pachtzins, Gaststätte, Unterpachtvertrag
    Leitsatz: 1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet. 2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens (hier: Gaststätte) können eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein. 3. Den Pächter trifft die darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung des Verpächters. 4. Der Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für die Gaststätte. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob er die Gaststätte - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Pachtzinses - rentabel führen kann. Demgemäß muss er sich zur Abschätzung seines Verwendungsrisikos gegebenenfalls aussagekräftige betriebswirtschaftliche Umsatz- und Ertragszahlen aus der Zeit der Vorbetreiber vorlegen lassen. 5. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses wegen anderweitiger Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Pächter für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Besitzwillen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er - wie hier - endgültig ausgezogen ist.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006