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9 U 51/05 - Mangelhafter Luftschallschutz trotz Einhaltung von DIN-Normen; großer Schadensersatz bei Mängeln am GemeinschaftseigentumLeitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Schallschutz bei einer komfortablen Eigentumswohnung und zum Stand der anerkannten Regeln der Technik im Schallschutz. 2. Ob ein Bauwerk mangelhaft ist, ist nach anerkannten Regeln der Technik, nicht nach veralteten DIN-Normen zu ermitteln. 3. Der Käufer einer Eigentumswohnung kann auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum im Wege des großen Schadensersatzes die Abwicklung des Kaufvertrages verlangen. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)OLG Karlsruhe29.12.2005
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I-24 W 62/05 - Gebührenstreitwert für Räumungsklage nach Nettomiete plus UmsatzsteuerLeitsatz: Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemißt sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.OLG Düsseldorf27.12.2005
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12 W 46/05 - Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; Klage auf zukünftige LeistungLeitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.KG22.12.2005
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I-10 U 100/05 - Baurechtlich illegale Nutzung, Annahme eines Mangels, Beeinträchtigung der Tauglichkeit, Untersagungsverfügung, Fehlen einer NutzungsgenehmigungLeitsatz: 1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist. 2. Eine kündigungsrelevante Ungewissheit entsteht für den Mieter erst, wenn er Mieter aufgrund des Verhaltens der Behörde bzw. des Vermieters davon ausgehen muss, dass mit ungewissem Ausgang auf Jahre hinaus über die Möglichkeit einer seinen Betrieb stilllegenden Untersagungsverfügung oder - im Falle ihres Erlasses - über deren Wirksamkeit gestritten wird. 3. Zur Auslegung eines Schreibens des Bauaufsichtsamtes als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfGNRW. 4. Zur Frage, ob bei einer baurechtlich illegalen Nutzung von als Lagerhalle zum Betrieb einer Spedition eine Abhilfefrist gemäß § 543 BGB erforderlich ist.OLG Düsseldorf22.12.2005
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6 U 296/01 - Vermieterpfandrecht; gutgläubiger Erwerb; VerzichtLeitsatz: 1. Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache veräußert, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb auch dann möglich, wenn die Übergabe durch Übertragung des mittelbaren Besitzes an den Erwerber erfolgt. 2. Der lastenfreie Erwerb scheitert aber dann an der fehlenden Gutgläubigkeit des Erwerbers, wenn sich dieser bei dem Veräußerer nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt, obwohl ihm bekannt ist, daß die zu erwerbende Sache trotz Beendigung der Nutzung durch den Verkäufer an ihrem früheren, vom Verkäufer gemieteten Standort verblieben ist. 3. Die Zustimmung zum Verkauf der Sachen besagt nichts für den Verzicht auf das Vermieterpfandrecht. Ein stillschweigender Verzicht kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Vermieter mit der Entfernung der Sachen von dem gemieteten Grundstück einverstanden wäre, was der Erwerber zu beweisen hätte. (Leitsätze der Redaktion)OLG Jena21.12.2005
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14 U 147/05 - Keine Verkehrssicherungspflicht für TrampelpfadeLeitsatz: Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.OLG Celle20.12.2005
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24 W 12/05 - Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Auslegung eines Vergleichs über Lastentragung, KostenregelungLeitsatz: 1. Die in der Teilungserklärung übernommene Verpflichtung, einen über das Grundstück führenden Weg zu unterhalten, umfaßt auch die Pflicht zu dessen Reinigung. 2. Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, die "bisherigen Wasserkosten" abzugelten, kann dahingehend ausgelegt werden, daß damit nur solche Kosten gemeint waren, deren Höhe aufgrund einer Abrechnung im Zeitpunkt des Vergleichs bereits feststand. 3. Bei der Regelung in einer Teilungserklärung, wonach grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer die Kosten für Instandhaltung, Unterhaltung und Betrieb jedes einzelnen Hauses selbst trägt, handelt es sich um eine reine Kostenregelung, die keine Handlungspflichten auferlegt. (Leitsätze der Redaktion)KG19.12.2005
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8 U 163/05 - VerwirkungLeitsatz: 1. Für eine Verwirkung ist um so seltener Raum, je kürzer die Verjährungsfrist ist; bei Mietzinsansprüchen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden. 2. Die bloße Untätigkeit auf seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen. 3. Die vom Mieter behauptete Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen läßt, daß sich der Mieter darauf eingerichtet hat, daß der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.KG19.12.2005
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I-10 U 80/05 - Nutzungsentschädigung; BetriebskostenabrechnungLeitsatz: Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Renovierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen. Der Umstand, daß die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern - allenfalls - Schadensersatzansprüche. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietobjekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muß er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest einzelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gaststätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrechnung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt, und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hierdurch nicht benachteiligt wird.OLG Düsseldorf15.12.2005
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I-10 U 146/01 - Mehrwertsteueranteil als NettomietbestandteilLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG. 2. Die steuerfreie Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 a UStG erfaßt nicht nur den Nettomietzins, sondern als Nebenleistungen auch die hierauf zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen und Verwaltungskosten sowie die von dem Mieter angemieteten Tiefgaragen- und Außenstellplätze. 3. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vertraglich zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, der Vermieter jedoch nicht wirksam zur Mehrwertsteuer optieren konnte.OLG Düsseldorf08.12.2005