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Urteil Verwirkung


Schlagworte

Verwirkung

Leitsätze

1. Für eine Verwirkung ist um so seltener Raum, je kürzer die Verjährungsfrist ist; bei Mietzinsansprüchen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden.

2. Die bloße Untätigkeit auf seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen.

3. Die vom Mieter behauptete Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen läßt, daß sich der Mieter darauf eingerichtet hat, daß der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

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