Urteil Baurechtlich illegale Nutzung, Annahme eines Mangels, Beeinträchtigung der Tauglichkeit, Untersagungsverfügung, Fehlen einer Nutzungsgenehmigung
Schlagworte
Baurechtlich illegale Nutzung, Annahme eines Mangels, Beeinträchtigung der Tauglichkeit, Untersagungsverfügung, Fehlen einer Nutzungsgenehmigung
Leitsätze
1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist.
2. Eine kündigungsrelevante Ungewissheit entsteht für den Mieter erst, wenn er Mieter aufgrund des Verhaltens der Behörde bzw. des Vermieters davon ausgehen muss, dass mit ungewissem Ausgang auf Jahre hinaus über die Möglichkeit einer seinen Betrieb stilllegenden Untersagungsverfügung oder - im Falle ihres Erlasses - über deren Wirksamkeit gestritten wird.
3. Zur Auslegung eines Schreibens des Bauaufsichtsamtes als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfGNRW.
4. Zur Frage, ob bei einer baurechtlich illegalen Nutzung von als Lagerhalle zum Betrieb einer Spedition eine Abhilfefrist gemäß § 543 BGB erforderlich ist.
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