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Urteil Keine Verkehrssicherungspflicht für Trampelpfade


Schlagworte

Keine Verkehrssicherungspflicht für Trampelpfade

Leitsatz

Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

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