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  1. 19 U 10/08 - Ankaufsrecht; Gebäudeanbau; bauliche Anlage; bauliche Nutzung; Bebauung; Bereinigungsanspruch; Erbbaurecht; Fahrrecht; Gehrecht; Grunddienstbarkeit; Nachbargrundstück; Nutzer; Restitutionsumfang; Rückübertragungsumfang
    Leitsatz: 1. Ein unselbständiger Anbau eines Gebäudes, der auf einem Nachbargrundstück errichtet worden ist, ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG. 2. Wenn Bereinigungsansprüche bereits in der Person des früheren Nutzers entstanden sind, bedarf es nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ihrer Geltendmachung durch Dritte einer Übertragung des Anspruchs nach § 14 Abs. 2, 3 SachenRBerG. 3. Ein Bereinigungsanspruch geht nicht als Folge der Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz auf den Rückerstattungsberechtigten über. 4. Die Einrede des § 29 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn der derzeitige Nutzer keine Nutzung beabsichtigt, wie sie der Genehmigung der Baumaßnahme zugrunde lag. 5. Zum Begriff der "Bebauung" i. S. v. § 12 SachenRBerG. 6. Eine Grunddienstbarkeit über ein Geh- und Fahrrecht erfasst grundsätzlich auch den Platz, der zum Öffnen einer Tür benötigt wird, die auf den Weg hinausführt.
    KG
    20.11.2008
  2. BVerwG 4 C 8.07 - Berufung; Zurücknahme; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; (keine) Einwilligung; Stellung der Anträge; Anschlussberufung; Kosten
    Leitsatz: Die Berufung kann auch dann bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung einwilligungsfrei zurückgenommen werden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, das Gericht aber dennoch eine mündliche Verhandlung durchführt.
    BVerwG
    20.11.2008
  3. IX ZR 180/07 - Entfernung einer vom Mieter eingebrachten Einbauküche
    Leitsatz: Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.
    BGH
    20.11.2008
  4. 5 U 41/08 - Erbbaurecht; Erbbauzins; Heimfallrecht; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Investitionsvorrang; Geschäftsgrundlage; Vertragsauflösung; Vertragsanpassung; Verzugszins
    Leitsatz: 1. Der (dingliche) Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses besteht - als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts -, solange das Erbbaurecht Bestand hat. Das Erbbaurecht erlischt nicht bereits mit Geltendmachung des Heimfallrechts bzw. des Übertragungsanspruchs, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer; bis dahin besteht der Erbbauzinsanspruch fort. 2. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Grundstückseigentümers, von einem Heimfallrecht Gebrauch zu machen. Für die Begründung einer solchen Pflicht bedürfte es gem. § 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB (n. F.) (§ 313 Satz 1 BGB a. F.) einer dahingehenden notariell beurkundeten vertraglichen Vereinbarung. 3. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 InVorG geregelte Pflicht des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) zur Geltendmachung der sich aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ergebenden Rechte (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c InVorG) besteht allein gegenüber dem Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, nicht aber gegenüber dem Begünstigten des Investitionsvorrangbescheides und Vertragspartner des Verfügungsberechtigten. 4. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers (Abgrenzung zu Senat, OLG-NL 2005, S. 78 ff.). 5. Ein Verzugszins ist auf den dinglichen Erbbauzins im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz 1 BGB nicht zu entrichten. Zulässig ist jedoch die schuldrechtliche Vereinbarung eines ("Straf"-) Zinses für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des (zugleich auch: schuldrechtlich vereinbarten) Erbbauzinses. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Brandenburg
    20.11.2008
  5. 3 U 158/08 - Einwendung des Schuldners gegenüber Ausgleichsansprüchen des Grundstückseigentümers für gesetzlich entstandene Leitungsrechte eines Entsorgungsunternehmens in den neuen Bundesländern durch kaufvertragliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung
    Leitsatz: Hat der Käufer eines mit kraft Gesetzes entstandenen Leitungsrechten belasteten Grundstücks in den neuen Bundesländern nach dem Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt diese Leitungen unentgeltlich zu dulden, so handelt es sich um ein pactum de non petendo, das die Einwendung des Schuldners begründet, nicht auf Ausgleichsentschädigung für die Leitungsrechte in Anspruch genommen zu werden. Diese Einwendung bleibt auch gegenüber einem späteren Erwerber der Entschädigungsforderung erhalten. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Rostock
    20.11.2008
  6. V ZB 81/08 - Zwangsverwalter muss getrennt abrechnen; Hausgeld; Verwaltungserlös; Eigentumswohnungsanlage; gemeinsames Zwangsverwaltungsverfahren; Erlöstrennung
    Leitsatz: Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung. Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
    BGH
    20.11.2008
  7. III ZR 60/08 - Wirksame Vergütungsvereinbarung trotz provisionshindernder, aber bekannter Verflechtung; selbständiges Provisionsversprechen; Maklerprovision; Kaufpreisverschleierung
    Leitsatz: Die in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Grundstückskaufvertrag enthaltene Klausel, in der sich der Käufer verpflichtet, die seitens des Verkäufers einem - mit diesem gesellschaftsrechtlich verflochtenen - Dritten aufgrund eines selbständigen Provisionsversprechens geschuldete Vergütung zu zahlen, ist wirksam, wenn die Verflechtung dem Käufer bekannt ist.
    BGH
    20.11.2008
  8. V ZB 31/08 - Rechtsmissbräuchliche Zwangsverwaltung zur Begründung von Wohngeldansprüchen; Bezug von Sozialleistungen zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes an Zwangsverwalter; verfahrensfremde Zwecke; Belassen notwendiger Räume
    Leitsatz: Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.
    BGH
    20.11.2008
  9. IX ZR 188/07 - Gläubigerbenachteiligung durch Entgegennahme von Mietzahlungen bei Kenntnis des Vermieters von Zahlungsproblemen des Mieters; Insolvenzanfechtung; Rückgewähr von Mietzahlungen
    Leitsatz: Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
    BGH
    20.11.2008
  10. VIII ZR 295/07 - Erkennbarkeit; Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltlicher Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnungdes Verteilerschlüssels ausreichend
    Leitsatz: a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung. b) Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung. c) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung BGH vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, GE 2008, 795, unter II 1 b).
    BGH
    19.11.2008