Urteil Zwangsverwalter muss getrennt abrechnen
Schlagworte
Zwangsverwalter muss getrennt abrechnen; Hausgeld; Verwaltungserlös; Eigentumswohnungsanlage; gemeinsames Zwangsverwaltungsverfahren; Erlöstrennung
Leitsätze
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.
Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
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