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  1. V ZB 32/21 - Keine Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Miteigentumsanteile mit vormerkungsgesichertem Anspruch auf Rückübereignung
    Leitsatz: Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.
    BGH
    23.06.2022
  2. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
    BVerfG
    25.03.2021
  3. XI ZB 28/19 - Kapitalanleger-Musterverfahren, Kfz-Stellplätze im Verkaufsprospekt, Prospektfehler für Immobilienfonds, Prospekthaftung nach mangelhafter Aufklärung
    Leitsatz: a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt. b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien „inhaltlich geeignet“, den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138).
    BGH
    06.10.2020
  4. 4 Ws 46/20 - Voraussetzungen für die Einziehung bebauter Grundstücke wegen des „Herrührens“ der Geldmittel zum Erwerb aus „Vortaten“ der Geldwäsche mit Auslandsbezug, Ermessensentscheidung des Gerichts, Vereinbarkeit mit dem Grundrechtsschutz des Eigentums
    Leitsatz: 1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, abgesehen werden kann. 2. § 76a Abs. 4 StGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Mit dem Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat. 4. Aufgrund der vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt es keine Rolle, ob die - im Einzelnen nicht bekannten - Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden. 5. § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist. Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen.
    KG
    30.09.2020
  5. I ZB 61/19 - Räumungstitel gegen Gesamtschuldner wirkt auch gegen jeden einzelnen Schuldner (hier: Mieter)
    Der Fall: ...Einzelrichterin des LG Mainz u. a. mit der...
    BGH
    30.04.2020
  6. VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte Staatsbeteiligung
    Leitsatz: a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden. b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht“ und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können. c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).
    BGH
    29.01.2020
  7. II ZR 155/18 - Zuständigkeit für fristlose Kündigung eines Genossenschaftsvorstands
    Leitsatz: Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
    BGH
    03.07.2019
  8. Not 6/18 - Kaufpreishinterlegung auf Notaranderkonto
    Der Fall: ...wird u. a. vorgeworfen, Gelder von...
    KG
    14.05.2019
  9. 8 U 6/18 - Verletzung der Räumungspflicht kann Vorenthaltung bedeuten und Masseverbindlichkeit werden
    Der Fall: ...Beklagten u. a. Entfernung der Fundamente und...
    KG
    25.02.2019
  10. V ZR 138/17 - Entzug von Bruchteilseigentum und rechtliche Möglichkeiten des nichtstörenden Miteigentümers
    Leitsatz: a) Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht. b) Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt, und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
    BGH
    14.09.2018