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Urteil Zuständigkeit für fristlose Kündigung eines Genossenschaftsvorstands
Schlagworte
Zuständigkeit für fristlose Kündigung eines Genossenschaftsvorstands
Leitsatz
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
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