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  1. VII ZR 180/92 - Werkvertrag; Gewährleistungsfrist; Bauwerk; Malerarbeiten; Renovierung eines Hauses
    Leitsatz: Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten "bei einem Bauwerk" sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen.
    BGH
    16.09.1993
  2. VII ZR 176/92 - Baubetreuungsvertrag; Planungsvertrag; Koppelungsverbot; Honorierung der Planungsleistung
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien eines angestrebten Baubetreuungsvertrages, daß der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phasen 1 und 2 des § 15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat, und sieht der Planungsvertrag für den Fall, daß der Bauinteressent die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, eine Honorierung der Planungsleistung vor, verstößt der Planungsvertrag in der Regel nicht gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MietRVerbG, auch wenn der Bau betreuer das zu bebauende Grundstück "an der Hand" hat.
    BGH
    18.03.1993
  3. VII ZR 176/91 - Werkvertragsrecht; Schadensersatzanspruch; Schadensberechnung; Neuherstellungskosten; Mehrkosten aus Preiserhöhungen
    Leitsatz: a) Muß das fehlerhaft geplante Werk in anderer Weise vollständig neu hergestellt werden, so können als Sowieso-Kosten die Kosten der Neuherstellung in die Abrechnung eingestellt und lediglich die Mehrkosten für Erschwernisse als Schaden behandelt werden. Bei einer solchen Abrechnung sind aber dann auch die nutzlos gewordenen Planungs- und Baukosten sowie Kosten für die Beseitigung der unbrauchbaren ersten Leistung Schaden. b) Kosten, um die das Werk von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso Kosten), sind auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten aus späteren Preiserhöhungen sind ersatzpflichtiger Schaden.
    BGH
    08.07.1993
  4. VI ZR 176/92 - Wohnungseigentum; Verwalterhaftung; Sturmschäden; Gebäudesicherungspflicht
    Leitsatz: 1. Den Verwalter von Wohnungseigentum, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsmäßige Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, trifft aufgrund von § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des ver-walteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des § 836 BGB. 2. a) Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt um so mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist. b) Zu den Anforderungen an den nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gebäudesicherungspflichtigen zu führenden Entlastungsbeweis bei witterungsbedingter Ablösung von Teilen des Flachdaches eines achtgeschossigen Gebäudes.
    BGH
    23.03.1993
  5. V ZR 99/92 - Ausreiseverkauf; Schenkung als Scheingeschäft; Vorrang des Vermögensgesetzes
    Leitsatz: a) Die Berufung auf die zivilrechtlichen Folgen eines Scheingeschäfts ist durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Parteien mit ihm bezweckten, bei einem Zwangsverkauf die Einschränkungen des Grundstücks- und Zahlungsverkehrs (hier: Devisenbestimmungen) in der DDR im Interesse des Ausreisewilligen zu umgehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1993, V ZR 87/92, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Ein zum Schein als Schenkung bezeichnetes, tatsächlich aber als Kauf gewolltes Grundstücksgeschäft kann nicht entsprechend § 305 Abs. 3 ZGB (Geltung des zu Täuschungszwecken zu niedrig bezeichneten Kaufpreises) aufrechterhalten werden. c) Das Vermögensgesetz knüpft beim Ausgleich der Interessen nicht an die äußere Ordnungsfunktion der in der DDR damals geltenden Vorschriften, sondern an das Abwehrrecht des zur Aufgabe seines Eigentums Genötigten an (zu c: Leitsatz der Redaktion).
    BGH
    07.05.1993
  6. V ZR 87/92 - Ausreiseverkauf; Schenkung als Scheingeschäft; Vorrang des Vermögensgesetzes; unlautere Machenschaften; unredlicher Erwerb
    Leitsatz: a) Haben die Parteien, um die Folgen der Zwangsveräußerung des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes für den Ausreisewilligen abzumildern, eine Schenkung beurkunden lassen, tatsächlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart, so ist die Berufung auf den hierdurch begründeten zivilrechtlichen Mangel durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. b) Der Rechtserwerb ist nicht unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn der Erwerber, um die Folgen der Zwangsveräußerung für den Ausreisewilligen abzumildern, mit diesem einen notariellen Schenkungsvertrag über Grundvermögen in der ehemaligen DDR geschlossen, tatsächlich aber die Erbringung einer Gegenleistung vereinbart hat; Unredlichkeit liegt in diesem Falle vor, wenn der Erwerber sich nur zum Schein über die Unvollständigkeit der Beurkundung hinwegsetzt, in Wirklichkeit aber die Absicht gehabt hat, die formwidrig vereinbarte Gegenleistung dem Veräußerer vorzuenthalten. c) Ist die Berufung auf die zivilrechtlichen Mängel eines Veräußerungsgeschäftes durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, so stehen dem Veräußerer bei einer Leistungsstörung gegen den redlichen Erwerber die hierfür nach dem Zivilrecht vorgesehenen Ansprüche zu.
    BGH
    16.04.1993
  7. V ZR 250/92 - Nachbarrecht; Baumsturz auf Nachbargrundstück; Ausgleichsanspruch
    Leitsatz: Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt dann nicht in Frage.
    BGH
    23.04.1993
  8. V ZR 74/92 - Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage gegen Störer; Drittbegünstigung aus Auflage in einer Baugenehmigung
    Leitsatz: Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.
    BGH
    26.02.1993
  9. V ZR 66/92 - Wohnungstauschvertrag in nicht mehr durchführbaren Besitzwechselverfahren; ergänzende Vertragsauslegung
    Leitsatz: Steht ein Wohnungstauschvertrag in rechtlicher Einheit mit einem Besitzwechselverfahren, das nach dem Beitritt nicht mehr fortgeführt werden konnte, kann sich ein Recht zum Besitz aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Wohnungstauschvertrages ergeben.
    BGH
    28.05.1993
  10. V ZR 62/91 - Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage; Wohngebiet; Jugendfreizeitverhalten
    Leitsatz: Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, all-gemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche zu unterlassen, zulässig. a) Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen auf ein Wohngrundstück, das in der Randlage zum Außenbereich liegt, in dem später der emittierende Jugendzeltplatz gebaut wurde. b) Bei der notwendigen Wertung kann im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zu-gemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist (Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen).
    BGH
    05.02.1993