Urteil Ausreiseverkauf
Schlagworte
Ausreiseverkauf; Schenkung als Scheingeschäft; Vorrang des Vermögensgesetzes
Leitsätze
a) Die Berufung auf die zivilrechtlichen Folgen eines Scheingeschäfts ist durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Parteien mit ihm bezweckten, bei einem Zwangsverkauf die Einschränkungen des Grundstücks- und Zahlungsverkehrs (hier: Devisenbestimmungen) in der DDR im Interesse des Ausreisewilligen zu umgehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1993, V ZR 87/92, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Ein zum Schein als Schenkung bezeichnetes, tatsächlich aber als Kauf gewolltes Grundstücksgeschäft kann nicht entsprechend § 305 Abs. 3 ZGB (Geltung des zu Täuschungszwecken zu niedrig bezeichneten Kaufpreises) aufrechterhalten werden.
c) Das Vermögensgesetz knüpft beim Ausgleich der Interessen nicht an die äußere Ordnungsfunktion der in der DDR damals geltenden Vorschriften, sondern an das Abwehrrecht des zur Aufgabe seines Eigentums Genötigten an (zu c: Leitsatz der Redaktion).
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