Urteil Werkvertragsrecht
Schlagworte
Werkvertragsrecht; Schadensersatzanspruch; Schadensberechnung; Neuherstellungskosten; Mehrkosten aus Preiserhöhungen
Leitsätze
a) Muß das fehlerhaft geplante Werk in anderer Weise vollständig neu hergestellt werden, so können als Sowieso-Kosten die Kosten der Neuherstellung in die Abrechnung eingestellt und lediglich die Mehrkosten für Erschwernisse als Schaden behandelt werden. Bei einer solchen Abrechnung sind aber dann auch die nutzlos gewordenen Planungs- und Baukosten sowie Kosten für die Beseitigung der unbrauchbaren ersten Leistung Schaden.
b) Kosten, um die das Werk von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso Kosten), sind auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten aus späteren Preiserhöhungen sind ersatzpflichtiger Schaden.
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