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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 20 von 373)
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62 S 350/92 - Kündigung; HundehaltungLeitsatz: Nicht jede verbotene Hundehaltung ist ein Kündigungsgrund.LG Berlin14.01.1993
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62 S 331/92 - Beschwerdewert; Unterlassungsklage; TierhaltungLeitsatz: 1. Der Berufungsstreitwert für einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Tierhaltung beträgt 600 DM. 2. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Januar 1981 ist ein Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag wirksam; eine entgegenstehende Entscheidung des Amtsgerichts ist unabhängig vom Streitwert mit der Berufung anfechtbar.LG Berlin14.01.1993
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VIII ZR 22/92 - Gewährleistungsanspruch; Mängelbeseitigungskosten; Instandsetzungskosten; Verwendungsersatzanspruch; AufwendungsersatzanspruchLeitsatz: 1. Der Mieter kann auch dann Erstattung der Instandsetzungskosten vom Vermieter verlangen, wenn ihm die Mietsache wegen der Mängel zu einem stark verringerten Mietzins überlassen wurde. 2. Darüber hinausgehende Verwendungen sind erstattungsfähig, wenn die Arbeiten dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprachen oder die Mietsache dadurch einen Wertzuwachs erhalten hat. (Leitsätze der Redaktion)BGH20.01.1993
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VIII ZR 10/92 - Wohnungsmietvertrag; Formularklauseln; Umlagemaßstab für Heiz-und Warmwasserkosten; Betriebskostenumlagerhöhung; Kapitalkostenerhöhungsklausel; Breitbandkabelanschluss; Tierhaltungsklausel; DübelklauselLeitsatz: Zur Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag.BGH20.01.1993
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4 C 414/92 - Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; HärteLeitsatz: Übersteigt der Mietzins nach Modernisierung das Nettoeinkommen des Mieters um mehr als 40 %, ist er zur Duldung der Maßnahmen nicht verpflichtet.AG Tiergarten20.01.1993
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- 67 S 278/92 - Mieterhöhungsrecht; Gewerbemietverhältnis; Mieterhöhungsvorbehalt; Darlegungslast; Leistungsbestimmungs- bzw.LeistungsabänderungsrechtLeitsatz: 1. In Gewerbemietverhältnissen kann vereinbart werden, daß dem Vermieter das Recht zur einseitigen Mieterhöhung zusteht. 2. Im Zweifelsfall darf der Vermieter aber nur eine Mieterhöhung nach billigem Ermessen verlangen. 3. Im Erhöhungsverlangen braucht er sich keines besonderen Begründungmittels zu bedienen. 4. Im Prozeß muß der Vermieter allerdings substantiiert darlegen, daß sein Verlangen billigem Ermessen entspricht.LG Berlin21.01.1993
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64 S 308/92 - ModernisierungsankündigungLeitsatz: Einzelheiten der Modernisierungsankündigung nach § 541 b BGB.LG Berlin22.01.1993
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67 T 1/93 - Hauswartdienstwohnung; Kündigung; Betriebsbedarf; KündigungsschreibenLeitsatz: 1. Eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs kann im Räumungsprozeß konkretisiert werden. 2. Ein neuer Hauswart muß weder in der Kündigung noch im Räumungsprozeß für eine Hauswartdienstwohnung namentlich angegeben werden.LG Berlin25.01.1993
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C 2 S 1412/92 - Investor; Investitionsvorrangbescheid; Zustellung; Vollziehungsfrist; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse; Berechtigung des Anmelders; Investitionszweck; Vorhabenplan; SperregelungenLeitsatz: 1. Der Lauf der Frist nach § 9 Abs. 1 InvorG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Investitionsvorrangbescheides (Zustellung durch eingeschriebenen Brief). 2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht ein Rechtsschutzinteresse auch dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der Ausgangsbehörde bereits erfolglos war. 3. Die Berechtigung ist glaubhaft, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Anmelder von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 4. Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Investitionszweckes nach dem Vorhabenplan. 5. Investitionen, die entweder nicht durch § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgeschlossen sind oder die vor Inkrafttreten der Sperregelungen möglich waren, bedürfen keiner freistellenden Wirkung eines Investitionsvorrangbescheides. 6. Der besondere Investitionszweck ergibt sich nicht daraus, daß der Investor außerstande ist, die Miete für seine bisherige Betriebsstätte zu zahlen.VG Chemnitz26.01.1993
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85 T 169/92 - Haftung des Wohnungserwerbers wegen Hausgeldrückständen des VeräußerersLeitsatz: 1. Die Einstandspflicht eines neu in die Gemeinschaft eingetretenen Wohnungseigentümers für Wohngeldverbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers ist allein danach zu beurteilen, ob diese Verbindlichkeiten erst nach seinem Eigentumserwerb durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung begründet wurden. 2. Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft, obwohl sie bereits rechtskräftige Ti-tel gegen den eigentlichen Verursacher der Wohngeldrückstände in Händen hält, gegen den neu eingetretenen Wohnungserwerber vorgeht.LG Berlin26.01.1993