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Urteil Mieterhöhungsrecht
Schlagworte
Mieterhöhungsrecht; Gewerbemietverhältnis; Mieterhöhungsvorbehalt; Darlegungslast; Leistungsbestimmungs- bzw.Leistungsabänderungsrecht
Leitsätze
1. In Gewerbemietverhältnissen kann vereinbart werden, daß dem Vermieter das Recht zur einseitigen Mieterhöhung zusteht.
2. Im Zweifelsfall darf der Vermieter aber nur eine Mieterhöhung nach billigem Ermessen verlangen.
3. Im Erhöhungsverlangen braucht er sich keines besonderen Begründungmittels zu bedienen.
4. Im Prozeß muß der Vermieter allerdings substantiiert darlegen, daß sein Verlangen billigem Ermessen entspricht.
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