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LwZR 8/95 - Ersatzanspruch für bauliche Verwendungen des Mieters; LPG-Anspruch für Erhaltungs- oder WiederherstellungsmaßnahmenLeitsatz: a) Ob der Mieter oder Pächter für bauliche Verwendungen zur Zeit der DDR bei Ende des Vertragsverhältnisses einen Ersatz beanspruchen kann, richtet sich auch dann nach dem Recht der DDR, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem 2. Oktober 1990 beendet worden ist. b) Die LPG kann von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen. c) § 12 Abs. 1 SachenRBerG findet keine Anwendung auf bauliche Maßnahmen einer LPG, die im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache dienten.BGH29.11.1996
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IX ZR 291/95 - Zwangsversteigerung; Schuldübernahme; Konfusion bei Indentität von Schuldner und ersteigerndem GläubigerLeitsatz: Ist der Ersteher eines Grundstücks zugleich Gläubiger einer bestehenbleibenden Hypothek und der dadurch gesicherten Forderung, so erlischt diese regelmäßig nach § 53 Abs. 1 ZVG in Höhe der Hypothek.BGH04.06.1996
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IX ZR 237/95 - Notarhaftung; Belehrung über Genehmigungserfordernis bei Grundstücksverkauf durch Nichtberechtigten; Beweislast für Entbehrlichkeit der BelehrungLeitsatz: Beurkundet ein Notar den Verkauf eines Grundstücks mit Auflassung durch einen Nichtberechtigten, muß er die Beteiligten über das Erfordernis einer Genehmigung des Berechtigten und die Folgen bei Versagung der Genehmigung belehren. Behauptet der Notar, die Belehrung sei bei der Beurkundung entbehrlich gewesen, weil er bereits etwa zwei Monate zuvor telefonisch auf diese Umstände aufmerksam gemacht habe, trifft ihn die Beweislast.BGH25.04.1996
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IV ZR 366/94 - Verjährungsfrist für Erbansprüche in der DDR; Hemmung durch Treuhandverwaltung: ErbschaftsvertragLeitsatz: 1. Daß ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der erbrechtliche Ansprüche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach einem dort gestorbenen Erblasser gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das so erlangte Vermögen rechnen mußte, hemmt den Lauf der für diese Ansprüche geltenden Verjährungsfristen grundsätzlich nicht; vielmehr konnte der Verpflichtete auf den Eintritt der Verjährung vertrauen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines 1965 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Erbschaftsvertrages (§ 312 Abs. 2 BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen kann (im Anschluß an Senat, Urteil vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - DtZ 1996, 51 = FamRZ 1996, 162 unter II 1 b).BGH20.03.1996
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III ZR 88/95 - Schriftwechsel mit Treuhandanstalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Indiz für Altvermögen einer DDR-ParteiLeitsatz: Die Bekundung der Erfüllungsbereitschaft durch einen Schuldner (hier: eine politische Partei) kann auch dann einen Indiz- oder Beweiswert für das Bestehen der Schuld haben, wenn sich diese Bekundung nur auf eine abgesonderte, unter gesetzlicher Treuhandschaft (hier: nach §§ 20 a, 20 b ParteiG-DDR) gestellte Vermögensmasse bezieht.BGH07.11.1996
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III ZR 304/95 - Zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche; Abkommen der DDR mit Schweden; Auskunftsanspruch; Rechenschaftsanspruch; Ansprüche aus staatlicher VerwaltungLeitsatz: a) Die von der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG näher bestimmen, sind revisibel. b) Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen, die in dem Abkommen der DDR mit Schweden vom 24. Oktober 1986 geregelt wurden, gehören auch Vermögenswerte einer westdeutschen juristischen Person des Privatrechts, für die die beherrschende schwedische Muttergesellschaft aus der Globalentschädigungssumme entschädigt werden sollte und tatsächlich entschädigt worden ist. Damit sind Auskunfts-, Rechenschafts- und sonstige zivilrechtliche Ansprüche - auch über das Ende der staatlichen Verwaltung hinaus - ausgeschlossen.BGH14.11.1996
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III ZR 246/94 - Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschlusss; besatzungshoheitliche Enteignung; Sequestration; Zurechnungszusammenhang mit besatzungshoheitlicher Maßnahme; Liste ALeitsatz: Durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 ist ein enteignender Zugriff auf sequestriertes Vermögen nicht bewirkt worden. Die in Sachsen nach dem 30. Juni 1946 vollzogene Aufnahme eines Betriebes in die Liste A der enteigneten Betriebe stellt einen "deutschrechtlichen" Enteignungszugriff dar, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, wenn und soweit diese Liste durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt worden ist.BGH13.06.1996
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III ZR 176/93 - ExportkommissionsvertragLeitsatz: Zur Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes (VertragsG) vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) und der Dritten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den Import - (3. DVO/VG) vom 25. März 1982 (GBl. I S. 333) auf vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Exportkommissionsverträge.BGH11.01.1996
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III ZB 7/95 - Rechtswegzuständigkeit für Herausgabeanspruch nach Strafurteil gezahlten Schadensersatzes nach strafrechtlicher RehabilitierungLeitsatz: a) Verlangt derjenige, der im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Strafgericht der DDR auch zur Zahlung von Schadensersatz an einen Dritten verurteilt worden war, nach seiner strafrechtlichen Rehabilitierung von dem Dritten die Herausgabe der aufgrund der Verurteilung an diesen gezahlten Beträge, so ist für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. b) Dasselbe gilt für den Anspruch auf Rückzahlung derjenigen dem Dritten zugeflossenen Beträge, hinsichtlich derer in dem Urteil des DDR-Strafgerichts angeordnet worden war, sie seien von einem einzuziehenden Mehrerlös dem Dritten "als Rückforderungsanspruch zu erstatten".BGH29.02.1996
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II ZR 217/95 - PGH-Mitglied; Anspruch auf Auszahlung des PGH-Anteils am Fonds bei Ausscheiden durch Umwandlung der PGH in eine andere GesellschaftsformLeitsatz: Der Senat hält daran fest, daß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO denjenigen Mitgliedern einer PGH, die anläßlich und zum Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausscheiden, einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am unteilbaren Fonds gibt.BGH03.06.1996