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Urteil Schriftwechsel mit Treuhandanstalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis


Schlagworte

Schriftwechsel mit Treuhandanstalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Indiz für Altvermögen einer DDR-Partei

Leitsatz

Die Bekundung der Erfüllungsbereitschaft durch einen Schuldner (hier: eine politische Partei) kann auch dann einen Indiz- oder Beweiswert für das Bestehen der Schuld haben, wenn sich diese Bekundung nur auf eine abgesonderte, unter gesetzlicher Treuhandschaft (hier: nach §§ 20 a, 20 b ParteiG-DDR) gestellte Vermögensmasse bezieht.

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