Urteil Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschlusss; besatzungshoheitliche Enteignung; Sequestration; Zurechnungszusammenhang mit besatzungshoheitlicher Maßnahme; Liste A
Leitsätze
Durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 ist ein enteignender Zugriff auf sequestriertes Vermögen nicht bewirkt worden. Die in Sachsen nach dem 30. Juni 1946 vollzogene Aufnahme eines Betriebes in die Liste A der enteigneten Betriebe stellt einen "deutschrechtlichen" Enteignungszugriff dar, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, wenn und soweit diese Liste durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt worden ist.
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