Urteil Zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche
Schlagworte
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche; Abkommen der DDR mit Schweden; Auskunftsanspruch; Rechenschaftsanspruch; Ansprüche aus staatlicher Verwaltung
Leitsätze
a) Die von der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG näher bestimmen, sind revisibel.
b) Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen, die in dem Abkommen der DDR mit Schweden vom 24. Oktober 1986 geregelt wurden, gehören auch Vermögenswerte einer westdeutschen juristischen Person des Privatrechts, für die die beherrschende schwedische Muttergesellschaft aus der Globalentschädigungssumme entschädigt werden sollte und tatsächlich entschädigt worden ist.
Damit sind Auskunfts-, Rechenschafts- und sonstige zivilrechtliche Ansprüche - auch über das Ende der staatlichen Verwaltung hinaus - ausgeschlossen.
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