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BVerwG 7 C 38.95 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Nötigung; Ausreiseverkauf; Nutzungsrecht; EigenheimgrundstückLeitsatz: Das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, erfüllt nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.BVerwG29.08.1996
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BVerwG 7 C 74.94 - Überschuldungslage; Kostenunterdeckung; Grundstücksparzelle; Flurstück; Buchgrundstück; Schädigungstatbestand; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverzicht; Zeitwert des Grundstücks; Beleihungswert; Hausgrundstück; unlautere MachenschaftLeitsatz: 1. Als überschuldetes Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kommt nur das Buchgrundstück, nicht ein grundbuchrechtlich unselbständiger Teil davon in Betracht. 2. Für die Überschuldungsprüfung kann ein vom Einheitswert des Grundstücks abweichender Zeitwert maßgebend sein, wenn nur ein Flurstück des Buchgrundstücks bebaut war und der Eigentümer hinsichtlich der übrigen Parzellen wegen deren Einbringung in die LPG kein Nutzungsrecht hatte.BVerwG22.08.1996
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BVerwG 7 C 5.96 - Restitutionsberechtigung; Feststellungsbescheid; Klagebefugnis der Gemeinde; Zuordnungseigentumsschutz; EigentumsgewährleistungLeitsatz: Durch einen die Restitutionsberechtigung eines Anmelders gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellenden Bescheid kann eine Gemeinde im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt sein, wenn der betroffene Vermögensgegenstand ihr als kommunales Eigentum zugeordnet ist (wie Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - = ZOV 1996, 371).BVerwG20.08.1996
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BVerwG 8 B 23.96 - Abfallbeseitigungsabgaben; Müllabfuhr; Kommunalabgabe; DirektabrechnungLeitsatz: 1. Die schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, die Kosten der Müllabfuhr sollten ab einem bestimmten Abrechnungszeitraum unmittelbar zwischen den Mietern und dem Träger der Müllabfuhr abgerechnet werden, wirkt - vertragsumgestaltend - nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter; eine praktische Umsetzung hängt aber von der Zustimmung der jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen und damit in erster Linie von der rechtlichen Möglichkeit der Direktabrechnung nach dem für die jeweils zu beurteilenden Leistungen geltenden Landes- bzw. Kommunalrecht ab. 2. Ob der Gesetzgeber bei - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in dessen anzuerkennendem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf.BVerwG13.08.1996
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BVerwG 7 B 171.96 - Rückübertragung von Unternehmen; Unternehmensrestitution; werbende Gesellschaft; Ausgründung; Gesellschaftsvermögen; Vermögensverlust; Restgesellschaft; SpaltgesellschaftLeitsatz: § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG ist nicht anwendbar, wenn ein Teil des Gesellschaftsvermögens vor den schädigenden Maßnahmen im Wege der "Ausgründung" auf einen selbständigen Rechtsträger außerhalb des Beitrittsgebiets übertragen worden ist.BVerwG12.07.1996
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BVerwG 7 C 8.95 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Entziehung der Bodenreformwirtschaft eines Neubauern wegen Verweigerung des LPG-Eintritts; Rückübertragung von BodenreformeigentumLeitsatz: 1. Wurde die Bodenreformwirtschaft eines Neubauern unter Vorspiegelung eines gesetzlichen Entziehungsgrundes in Wahrheit wegen Verweigerung des LPG-Eintritts entzogen, um die "Vollgenossenschaftlichkeit" des Dorfes herzustellen, liegt eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor. 2. Die Rückübertragung von Bodenreformeigentum ist nicht von der Natur der Sache her unmöglich. Ist die Restitution nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, ist aufgrund unlauterer Machenschaften entzogenes Bodenreformland dem geschädigten Neubauern als Eigentum (§ 903 BGB) zurückzuübertragen.BVerwG28.06.1996
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BVerwG 7 C 40.95 - Vermögenswert; Bodenreformeigentum nach Einbringung in LPGLeitsatz: Das Bodenreformeigentum blieb auch nach seiner Einbringung in die LPG ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG.BVerwG28.06.1996
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BVerwG 7 C 3.96 - Enteignung; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Restitution; Liste C; SchutzversprechenLeitsatz: Eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung, die gegen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Verbot verstieß, beruht nicht schon deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil die Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung ihres Verbots unternommen hat.BVerwG27.06.1996
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BVerwG 7 C 53.95 - Berechtigter; SportvereinLeitsatz: Die in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen eingegliederten Berliner Sportvereine ohne militärischen oder paramilitärischen Charakter sind nicht durch alliierte Rechtsvorschriften aufgelöst worden. Ist ein solcher Verein in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise in Berlin (West) fortgeführt worden, ist er in bezug auf sein durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 erfaßtes Vermögen Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.BVerwG27.06.1996
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BVerwG 7 C 3.96 - Enteignungsverbot; ausländisches Bodenreformland; Zurechnung von Enteignungen unter Verstoß gegen ein EnteignungsverbotLeitsatz: Das generelle Verbot der entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, war bereits in der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 enthalten. Dieses Verbot bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform. Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot können der sowjetischen Besatzungsmacht nicht schon bei stillschweigender Hinnahme, sondern erst dann zugerechnet werden, wenn sie die Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen erkennbar bestätigt hat (im Anschluß anBVerwG27.06.1996