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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Entziehung der Bodenreformwirtschaft eines Neubauern wegen Verweigerung des LPG-Eintritts; Rückübertragung von Bodenreformeigentum

Leitsätze

1. Wurde die Bodenreformwirtschaft eines Neubauern unter Vorspiegelung eines gesetzlichen Entziehungsgrundes in Wahrheit wegen Verweigerung des LPG-Eintritts entzogen, um die "Vollgenossenschaftlichkeit" des Dorfes herzustellen, liegt eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor.

2. Die Rückübertragung von Bodenreformeigentum ist nicht von der Natur der Sache her unmöglich. Ist die Restitution nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, ist aufgrund unlauterer Machenschaften entzogenes Bodenreformland dem geschädigten Neubauern als Eigentum (§ 903 BGB) zurückzuübertragen.

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