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Urteil Berechtigter
Schlagworte
Berechtigter; Sportverein
Leitsatz
Die in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen eingegliederten Berliner Sportvereine ohne militärischen oder paramilitärischen Charakter sind nicht durch alliierte Rechtsvorschriften aufgelöst worden. Ist ein solcher Verein in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise in Berlin (West) fortgeführt worden, ist er in bezug auf sein durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 erfaßtes Vermögen Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
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