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VG 19 A 1413.95 - Werbeanlage; DenkmalschutzLeitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Werbeanlage nach Denkmalrecht (Segel am Kant Dreieck). (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin17.04.1996
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VG 10 A 280.95 - Zweckentfremdungsverbot; Luxuswohnraum; MiethöheLeitsatz: Es bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob sogenannter Luxuswohnraum (hier: 260 m2 Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Ausstattung) dem Zweckentfremdungsrecht unterliegt.VG Berlin31.01.1996
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VG 10 A 246.95 - Zweckentfremdung; Unterbringung von Firmenmitarbeitern; FremdenbeherbungLeitsatz: Zweckentfremdung liegt vor, wenn mehrere voll eingerichtete Appartements an Firmen vermietet werden, die sie zur Unterbringung von Mitarbeitern verwenden. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin06.02.1996
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VG 10 A 21.96 - Zweckentfremdungsverbot; ZwangsgeldvollstreckungLeitsatz: Keine Zwangsgeldvollstreckung wegen angeblichen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vor Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides.VG Berlin13.11.1996
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VG 10 A 183.95 - Zweckentfremdungsverbot; Leerstand; VermietbarkeitLeitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung durch Leerstehenlassen scheidet aus, wenn die Wohnung zu angemessenem Mietzins nicht zu vermieten ist. 2. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet, die Räume zu reduziertem Mietzins anzubieten, sondern kann sich an die Kostenmiete und/oder die übliche Vergleichsmiete halten. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin16.02.1996
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VG 10 A 118.95 - Zweckentfremdung; AusgleichszahlungLeitsatz: Die Anhebung der monatlichen Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung von Wohnraum im Land Berlin gemäß Ziff. 17 (2) lit. b der Ausführungsvorschriften zur 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung von regelmäßig 2,80 DM/qm auf 10 DM/qm ist rechtlich nicht zu beanstanden.VG Berlin10.05.1996
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4 B 126/96 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rückgabeantrag; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche EnteignungLeitsatz: Keine vorschnelle Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bei offensichtlich unbegründeten Rückerstattungsanträgen, wenn die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen soll.OVG für das Land Brandenburg15.08.1996
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OVG 2 D 2/96.NE - Anforderungen an Bildung eines Zweckverbandes; Beitritt weiterer BeteiligterLeitsatz: 1. Für die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes (Freiverbandes) nach § 9 Abs. 1 GkG Bbg genügt nicht die übereinstimmende interne Willenserklärung der beteiligten Gemeinden durch Beschluß ihrer Gemeindevertretungen; es bedarf der Abgabe von Erklärungen durch die zur Außenvertretung berufenen Organe der Gemeinden. 2. Die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 GkG Bbg bedarf der Schriftform. 3. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend § 177 BGB setzt das Bewußtsein der Genehmigungsbedürftigkeit voraus. 4. Ein Zweckverband ist bei der Veröffentlichung seiner Satzungen an die in der Verbandssatzung bestimmten Bekanntmachungsvorschriften gebunden. 5. Der Beitritt weiterer Beteiligter zu einem Zweckverband bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Änderung der Verbandssatzung. 6. Die Mitwirkung von Personen bei Satzungsbeschlüssen des Zweckverbandes, die nicht Mitglieder des zuständigen Beschlußorgans des Verbandes sind, stellt einen materiellen Satzungsmangel und nicht nur die Verletzung einer Verfahrensvorschrift i. S. v. § 5 Abs. 4 GO Bbg dar.OVG Brandenburg14.03.1996
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OVG 5 S 136.96 - Zweckentfremdung; Ersatzwohnraum; Dachgeschossausbau; NebenbestimmungLeitsatz: 1. Das Zweckentfremdungsrecht rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, zweckentfremdeten Wohnraum durch gleichwertigen Ersatzwohnraum zu ersetzen. 2. Anerkennung von Dachgeschoßausbau als Ersatzwohnraum für zweckentfremdeten Wohnraum auch dann, wenn die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung verbunden ist, den genehmigten Wohnraum nicht als Ersatzwohnraum für die Zweckentfremdung bestehender Wohnungen heranzuziehen.OVG Berlin23.09.1996
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OVG 5 S 121.95 - Zweckentfremdung; Ersatzwohnraum; GemeindeLeitsatz: 1. Ersatzwohnraum als Voraussetzung für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung wird auch dann vom Verfügungsberechtigten angeboten, wenn er in einem anderen Berliner Stadtbezirk liegt. 2. Gemeinde im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist die Stadt Berlin; Ziff. 11 Abs. 6 Nr. 1 der Ausführungsvorschriften zur Berliner Zweckentfremdungsverbot VO entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin05.01.1996