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  1. 64 S 340/21 - Kein Eigenbedarf bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung
    Leitsatz: Ist in der Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft angegeben, die als Bedarfsperson benannte Gesellschafterin wolle künftig nicht mehr von ihrem zwei Fahrstunden entfernten Familienheim pendeln und deswegen unter der Woche in der Wohnung übernachten, vermag das Gericht aber nur festzustellen, dass die Bedarfsperson die Wohnung allenfalls in Ausnahmefällen als Zweitwohnung nutzen will, kann die Räumungsklage abzuweisen sein.
    LG Berlin
    22.06.2022
  2. 65 S 125/21 - Erhöhter Bestandsschutz durch Mietvertragsklausel „Kündigung nur in Aus-nahmefällen“
    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, wonach das Wohnungsunternehmen ein Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen und nur in besonderen Ausnahmefällen bei wichtigen berechtigten Interessen kündigen wird, erhöht den Bestandsschutz des Mieters.2. An eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sind dann erhöhte Anforderungen zu stellen (hier verneint bei geplantem Familienumzug in eine Dreizimmerwohnung zur Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstelle). (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.10.2021
  3. III ZR 58/19 - Pflicht des Notars zur Ermittlung der Verbrauchereigenschaft
    Leitsatz: a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist. b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.
    BGH
    28.05.2020
  4. 67 S 249/19 - „Nutzung als Zweitwohnung“ keine ausreichende Begründung für Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, ist unzureichend. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    07.01.2020
  5. 65 S 159/19 - Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren für ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
    Leitsatz: Wird ein Mieter zur Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, so kann unter Beachtung von verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein genereller Vorrang des Interesses des Gläubigers, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, nicht unterstellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr auch, ob der dem vertragstreuen Mieter in besonderem Maße zustehende Rechtsschutz effektiv eingeschränkt wird, ohne dass der Vermieter über das allgemeine (vorläufige) Vollstreckungsinteresse hinaus gewichtige Gründe für sein Erlangungsinteresse geltend macht bzw. geltend machen kann. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.08.2019
  6. 31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, Hausfriedensstörung
    Leitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019
  7. 65 S 227/18 - Eigenbedarf eines russischen Staatsbürgers
    Leitsatz: Das Fehlen eines Visums für einen dauerhaften Aufenthalt in Berlin kann der Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches entgegenstehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    03.07.2019
  8. 65 S 142/18 - Unplausibler Eigennutzungswunsch einer Zweitwohnung
    Leitsatz: Zur Frage, ob die im Wesentlichen auf die Wintermonate beschränkte Nutzung einer Zweitwohnung in der Stadt, in der sich auch die Hauptwohnung befindet, ein Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht darstellt, dass es die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs rechtfertigen kann, wenn Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten Zweifel an einem ernsthaft verfolgten Eigennutzungswunsches wecken. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    21.11.2018
  9. 65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
    Der Fall: ...dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim...
    LG Berlin
    22.08.2018
  10. VIII ZR 186/17 - Eigenbedarf zum Zwecke der Nutzung als Ferienwohnung, Selbstnutzungswunsch grundsätzlich beachtlich
    Leitsatz: Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. Deshalb kann grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der den Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    21.08.2018