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Urteil Kein Eigenbedarf bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung
Schlagworte
Kein Eigenbedarf bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung
Leitsatz
Ist in der Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft angegeben, die als Bedarfsperson benannte Gesellschafterin wolle künftig nicht mehr von ihrem zwei Fahrstunden entfernten Familienheim pendeln und deswegen unter der Woche in der Wohnung übernachten, vermag das Gericht aber nur festzustellen, dass die Bedarfsperson die Wohnung allenfalls in Ausnahmefällen als Zweitwohnung nutzen will, kann die Räumungsklage abzuweisen sein.
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