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Urteil Kein Eigenbedarf bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung


Schlagworte

Kein Eigenbedarf bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung

Leitsatz

Ist in der Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft angegeben, die als Bedarfsperson benannte Gesellschafterin wolle künftig nicht mehr von ihrem zwei Fahrstunden entfernten Familienheim pendeln und deswegen unter der Woche in der Wohnung übernachten, vermag das Gericht aber nur festzustellen, dass die Bedarfsperson die Wohnung allenfalls in Ausnahmefällen als Zweitwohnung nutzen will, kann die Räumungsklage abzuweisen sein.

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