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VII ZB 87/08 - Fristberechnung für BerufungsbegründungLeitsatz: Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, GE 2007, 1482 = NJW-RR 2008, 76, 77).BGH10.03.2009
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VIII ZB 105/07 - Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters; Berufungszuständigkeit bei Mietstreitigkeiten; Vertretung durch inländische Hausverwaltung; Auftreten nach außen unter deutscher AdresseLeitsatz: 1. Bei der Klage einer BGB-Gesellschaft als Vermieterin ist die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts statt des Landgerichts nur dann anzunehmen, wenn der ausschließliche Verwaltungssitz der Klägerin im Ausland liegt. 2. Das ist nicht der Fall bei einer Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen, von denen nur eine ihren Wohnsitz im Ausland hat, während das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist und die Klägerin, vertreten durch eine deutsche Hausverwaltung, nach außen hin unter einer deutschen Adresse auftritt. (Leitsätze der Redaktion)BGH10.03.2009
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XI ZR 33/08 - Verbraucherdarlehensvertrag; finanziertes Geschäft; Immobilienfonds; wirtschaftliche Einheit; nebulöse Widerrufsbelehrung; Abwicklungsverhältnis; verbundenes Geschäft; Darlehen; Rückabwicklung; SchrottimmobilienLeitsatz: a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit, und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.BGH10.03.2009
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II ZR 131/08 - Unklarheitenregelung; Publikumsgesellschaft; Schuldbefreiungsanspruch; Zurückbehaltungsrecht; Ausgleichsforderung; Gesellschaft; Haftungsbeschränkung; Auseinandersetzungsguthaben; Auseinandersetzungsrechnung; Nachschusszahlungen; VerjährungLeitsatz: a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig. b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschafts-gläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.BGH09.03.2009
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V ZR 103/08 - Schadensersatzanspruch des Käufers eines belasteten, aber als „lastenfrei“ verkauften Grundstücks; übersehene Grunddienstbarkeit; Versorgungsleitung; Kosten der Leitungsverlegung; Anspruch gegen Notar und Grundbuchamt; Amtspflichtverletzung; AmtshaftungLeitsatz: Wird ein Grundstück als lastenfrei verkauft, weil die Beteiligten die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit für eine Versorgungsleitung übersehen, kann der Käufer wegen eines Rechtsmangels Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Kosten, die für die Verlegung der Leitung entstehen, wobei ein Anspruch auf unentgeltliche Verlegung nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV im Falle der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht besteht. (Leitsätze der Redaktion)BGH06.03.2009
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III ZR 302/07 - Anlageberatung; Fonds; Immobilienfonds; Kapitalanlage; Vertragsverletzung; Schadensersatz; Forderungsgemeinschaft; Mitgläubigerschaft; Prozessführungsbefugnis; Plausibilitätsprüfung; Aufklärungspflichten; ProjektprospektLeitsatz: a) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat. b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsichtlich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700).BGH05.03.2009
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IX ZR 15/08 - Haftung des Zwangsverwalters für Entgeltforderungen von Versorgungsunternehmen; Stromlieferung; Wasserlieferung; bestehende Lieferverträge; Gaslieferung; Zwangsverwaltung; Pflichten des Zwangsverwalters; Schadensersatz; Ausgaben der VerwaltungLeitsatz: 1. Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann „Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein. 2. Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.BGH05.03.2009
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XII ZR 198/08 - Schaden durch Mietinteressent bei Wohnungsbesichtigung; Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung; Versicherungseinschluss des Mieters nur bei Beteiligung an den BetriebskostenLeitsatz: Der Mietinteressent hat für einen bei der Wohnungsbesichtigung von ihm verursachten Schaden einzustehen. Ein stillschweigender Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung tritt nur dann ein, wenn sich der Mieter an den Kosten einer entsprechenden Versicherung mietvertragsrechtlich zu beteiligen hat (Betriebskostenüberbürdung). (Leitsatz der Redaktion)BGH04.03.2009
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VIII ZR 110/08 - Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters bei unvertretbaren Maßnahmen; behördlich angeordnete Baumaßnahmen; Duldungspflicht; Modernisierungsmaßnahmen; Notmaßnahmen; Mitwirkungspflichten des MietersLeitsatz: a) Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2 BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter auferlegten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach § 242 BGB dulden. b) Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.BGH04.03.2009
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XII ZR 141/07 - Mieterhöhung für Geschäftsräume mit Wertsicherungsklausel; fehlende Fortschreibung eines Indexes; ergänzende Vertragsauslegung; Verbraucherpreisindex statt Lebenshaltungskostenindex; Gleitklausel; Mieterhöhung; GewerberaummieteLeitsatz: Ist im Geschäftsraummietvertrag eine Mietänderung aufgrund einer Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) vereinbart, die sich auf den Lebenshaltungskostenindex stützt, ist wegen fehlender Fortschreibung des Lebenshaltungskostenindexes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nunmehr der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen. (Leitsatz der Redaktion)BGH04.03.2009