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Urteil Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters


Schlagworte

Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters; Berufungszuständigkeit bei Mietstreitigkeiten; Vertretung durch inländische Hausverwaltung; Auftreten nach außen unter deutscher Adresse

Leitsätze

1. Bei der Klage einer BGB-Gesellschaft als Vermieterin ist die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts statt des Landgerichts nur dann anzunehmen, wenn der ausschließliche Verwaltungssitz der Klägerin im Ausland liegt.

2. Das ist nicht der Fall bei einer Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen, von denen nur eine ihren Wohnsitz im Ausland hat, während das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist und die Klägerin, vertreten durch eine deutsche Hausverwaltung, nach außen hin unter einer deutschen Adresse auftritt.

(Leitsätze der Redaktion)

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