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Suchergebnis Urteilssuche (501 - 510 von 573)

  1. 12 U 2500/88 - Schadensersatz; Kaufmangel; Hausbockbefall
    Leitsatz: 1. Zur Frage, wann der Verkäufer eines Mietgrundstücks einen Mangel (Hausbockbefall) arglistig verschweigt. 2. Ausschluß der Mängelursächlichkeit für den Kaufentschluß des Käufers, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels im Verhältnis zum Kaufpreis unerheblich sind.
    KG
    23.02.1989
  2. 11 C 158/88 - Kündigung; Mietausfallersatzanspruch
    Leitsatz: Wenn ein Vermieter gehindert ist, mit einem neuen Mieter einen Miet-vertrag abzuschließen, hat er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Mieter wegen entgangenen Mietzinses, wenn nicht zu erwarten war, daß der Mieter rechtzeitig die Wohnung räumt.
    AG Schöneberg
    22.02.1989
  3. 64 S 27/89 - Kündigung der Hauswartwohnung; formelle Anforderungen; Beendigung des Mietverhältnisses; Werkwohnung, funktionsgebundene; Hauswartdienstwohnung; Kündigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Kündigungserklärung, Inhalt
    Leitsatz: Bei der Kündigung einer Hauswartwohnung ist es nicht erforderlich, bereits den Namen des zukünftigen Hauswarts zu benennen.
    LG Berlin
    21.02.1989
  4. 20 U 6952/87 - Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache; Gewerbemietverhältnis; Wohnraum; Zweckentfremdung; Zweckentfremdungsgenehmigung; fehlende; Rehtsmangel; Gewerbemiete; Mangel der Mietsache; fehlende behördliche Genehmigung; Mängelansprüche; Ausschluß; Optionsrecht; Ausübung bei Mietmängeln
    Leitsatz: 1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung stellt als öffentlich rechtliche Beschränkung des Mietgebrauchs einen Mangel der Mietsache im Sinne von §§ 537 ff. BGB dar. 2. Mängelansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter von einem ihm eingeräumten Optionsrecht trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache Gebrauch macht, ohne sich bei Ausübung der Option Minderung oder Schadensersatz ausdrücklich vorzubehalten.
    KG
    20.02.1989
  5. 20 U 6952/87 - Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache; Gewerbemietverhältnis; Wohnraum, Zweckentfremdung; Zweckentfremdungsgenehmigung, fehlende; Rehtsmangel, Gewerbemiete; Mangel der Mietsache, fehlende behördliche Genehmigung; Mängelansprüche, Ausschluß; Optionsrecht, Ausübung bei Mietmängeln
    Leitsatz: 1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung stellt als öffentlich-rechtliche Beschränkung des Mietgebrauchs einen Mangel der Mietsache im Sinne von §§ 537 ff. BGB dar. 2. Mängelansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter von einem ihm eingeräumten Optionsrecht trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache Gebrauch macht, ohne sich bei Ausübung der Option Minderung oder Schadensersatz ausdrücklich vorzubehalten.
    KG
    20.02.1989
  6. 62 S 488/88 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Orientierungshilfe
    Leitsatz: 1. Kein unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Überschreitung der Kappungsgrenze. 2. Zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
    LG Berlin
    20.02.1989
  7. 64 S 387/88 - Abrechnung der Heizkosten bei Mieterwechsel während der Heizperiode; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Fernwärmeversorgung, Aufteilung der Heizkosten bei Mieterwechsel, Mieterwechsel während der Heizperiode, Gradtagszahlen-Aufteilung
    Leitsatz: Zulässige Abrechnung der Heizkosten nach Gradtagszahlen bei Fernwärmeversorgung
    LG Berlin
    17.02.1989
  8. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten; anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  9. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten, anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  10. OVG 7 B 83.88 - Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Aufklärungspflicht; Gelegenheit zur Stellungnahme; Berücksichtigung von Belegen
    Leitsatz: Will das Verwaltungsgericht Belege für Aufwendungen wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt lassen, die im vor angegangenen Verfahren von den Verwaltungsbehörden anerkannt worden waren, so muß es seine Bedenken mit den Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    OVG Berlin
    15.02.1989