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24 W 3084/89 - zum Umfang des SondernutzungsrechtsLeitsatz: 1. Wird einem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung das Sondernutzungsrecht an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, d.h. unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, nutzen darf. 2. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird jedoch durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen. So kann das Sondernutzungsrecht an einer rückwärtigen Gartenfläche mit dem Recht der übrigen Eigentümer auf Benutzung eines über diese Fläche führenden Weges zu dem rückwärtigen gemeinschaftlichen Kellereingang belastet sein.KG20.12.1989
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VIII ZR 203/88 - Bestimmtheit; vertragliche VereinbarungLeitsatz: Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Leistung muß so konkret sein, daß Gegenstand und Dauer der geschuldeten Leistung zumindest bestimmbar sind.BGH20.12.1989
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24 W 6334/89 - Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; ordnungsgemäße VerwaltungLeitsatz: Ist die Wirksamkeit der Abwahl der Vorverwaltung zweifelhaft, widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, einen anderen Verwalter zu bestellen, weil die Gefahr droht, doppelt Vergütung zahlen zu müssen. (Leitsatz der Redaktion)KG20.12.1989
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24 W 1805/89 - Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Beschluss; Abstimmung ohne StimmrechtLeitsatz: Beruht ein als solcher verkündeter und protokollierter Beschluß der Eigentümerversammlung auf einer Abstimmung ohne Stimmrecht, so ist er nicht zustande gekommen und ein sogenannter Nichtbeschluß. (Leitsatz der Redaktion)KG20.12.1989
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OVG 7 B 88.88 - Wertverbesserungszuschlag; Fördermittel; Teil-Wertverbesserungszuschlag; Modernisierung; Aufwendungszuschuss: ModernisierungszuschlagLeitsatz: Steht die Höhe der von dem Wertverbesserungszuschlag abzuziehenden öffentlichen Fördermittel noch nicht fest, so kann auf Antrag des Vermieters dennoch ein Teil-Wertverbesserungszuschlag unter Berücksichtigung des höchstmöglichen öffentlichen Förderungsbetrages festgesetzt werden.OVG Berlin20.12.1989
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2 C 543/89 - Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; ZwangsverwalterLeitsatz: Ein Mieter hat keinen Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Erstellung der Heizkostenabrechnung für einen Abrechnungszeitraum, der vor der Anordnung der Zwangsverwaltung liegt.AG Charlottenburg20.12.1989
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16 C 492/89 - Modernisierungsanspruch des Mieters; Energieverluste an Heizungsrohren; Nachrüstungsverpflichtung des VermietersLeitsatz: Ein Mieter hat keinen Modernisierungsanspruch aus der Heizungsanlagenverordnung mit der Maßgabe, daß der Vermieter verpflichtet ist, Energieverluste an Heizungsrohren eines 1954 errichteten Bauwerks durch Baumaßnahmen zu beseitigen.AG Schöneberg19.12.1989
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1 b Z 42/88 - Gartenzugang; Sondernutzungsfläche; WohnungseigentümerLeitsatz: Zum Zugang zu einer gärtnerisch genutzten Sondernutzungsfläche über die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesene Sondernutzungsfläche.BayObLG19.12.1989
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64 S 419/88 - Betriebskostenumlage; preisgebundener Wohnraum; Umstellung auf Umlage; Inklusivmietenumstellung; Mieterhöhung wegen gestiegener BetriebskostenLeitsatz: 1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß es auch für die erstmalige Erhebung des Umlegungsbetrages für Betriebskosten gem. § 20 Abs. 1 und 3 NMV einer Gegenüberstellung der früher in der Miete enthaltenen Betriebskosten mit den nunmehr umgelegten Betriebskosten bedurfte. 2. Außerdem waren und sind gem. § 4 Abs. 7 NMV bei der Erläuterung der Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten die Gründe an-zugeben, aus denen sich die Aufwendungen erhöht haben. Pauschale Hinweise auf eingetretene Änderungen der Bewirtschaftungs- und Betriebskosten reichten und reichen nicht aus.LG Berlin19.12.1989
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16 S 208/89 - Vorbehalt; Minderungsrecht; Mietminderung; Verlust; Beseitigungsaufforderung; Mieterhöhung; Berechnung der Mietminderung; BruttokaltmieteLeitsatz: 1. Reagiert ein Vermieter nicht auf die Anzeige von Mängeln und Aufforderung zu deren Beseitigung durch den Mieter, kann dieser nicht auf die Beseitigung vertrauen und geht sein Minderungsrecht bei vorbehaltloser weiterer Mietzahlung verloren. 2. Daß ein Mietminderungsrecht anläßlich einer nachfolgenden Mieterhöhung wieder auflebt, gilt nicht, wenn der Mieter auch dann keinen Vorbehalt erklärt. 3. Der Minderungsbetrag berechnet sich nach der Bruttokaltmiete.LG Hamburg19.12.1989