Urteil Vorbehalt
Schlagworte
Vorbehalt; Minderungsrecht; Mietminderung; Verlust; Beseitigungsaufforderung; Mieterhöhung; Berechnung der Mietminderung; Bruttokaltmiete
Leitsätze
1. Reagiert ein Vermieter nicht auf die Anzeige von Mängeln und Aufforderung zu deren Beseitigung durch den Mieter, kann dieser nicht auf die Beseitigung vertrauen und geht sein Minderungsrecht bei vorbehaltloser weiterer Mietzahlung verloren.
2. Daß ein Mietminderungsrecht anläßlich einer nachfolgenden Mieterhöhung wieder auflebt, gilt nicht, wenn der Mieter auch dann keinen Vorbehalt erklärt.
3. Der Minderungsbetrag berechnet sich nach der Bruttokaltmiete.
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