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  1. VG 19 A 831.95 - Kunstwerk; Kunstfreiheit; Umgebungsschutz; Grundrechtskollision; Prioritätsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen. 3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.
    VG Berlin
    26.05.1995
  2. VG 19 A 340.95 - Nachbarschutz; Umgebungsveränderung; Umgebungsschutz
    Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz wird durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet, das nach Art. 19 Abs. 4 GG umfassend wehrfähig ist. 2. Das Grundeigentum ist wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen. 3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt das Grundeigentum nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenze (Säuleneigentum), sondern darüber hinaus vor Eingriffen des Staates. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt einen Umgebungsschutz. 4. Die Schutznormtheorie kann den grundrechtlichen Schutzanspruch nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend nicht genügen. Sie ist wegen ihrer Herkunft aus der Kaiserzeit unfähig, den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates gerecht zu werden. Sie haftet zu sehr am zivilrechtlichen Denken und verkennt die Selbständigkeit des öffentlichen Nachbarrechts. Die Schutznormtheorie leidet an einer Vielzahl von Brüchen und Widersprüchlichkeiten und kommt zu zufälligen, flickenteppichartigen Ergebnissen. 5. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einschließlich der für konkrete Grundstücke geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen regeln Inhalt und Schranken des Umgebungsschutzes des Grundeigentums. Sie sind insoweit als Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wehrfähig. 6. Wird für ein Außenbereichsgrundstück, für eine öffentliche Grünfläche oder ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet verbotswidrig eine Baugenehmigung erteilt, kann der Grundstücksnachbar eines angrenzenden Wohngebietes mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (gegen BVerwG, NVwZ 1994, 686 f.; gegen OVG Berlin, Beschluß vom 15. September 1994 - OVG 2 S 24/94 -; im Ergebnis wie OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 - und VG Berlin, DVBl. 1994, S. 55 LS = GE 1994, 1327 "Wohngebiet mit Park" bzw. "Wohngebiet am Park"). 7. Eine Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ausschließlich außerhalb der Grundrechte konstruiert, ist tendenziell verfassungswidrig. 8. Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte sind nicht kleinlich, sondern großzügig zu gewährleisten. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren. Ein Grundstücksnachbar, der die rechtlich ausgeformte Umgebungsqualität seines Grundstücks verteidigt, erhebt niemals eine Popularklage. 9. Vorschriften, die die vom Gesetzgeber festgelegten inhaltlichen Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherrn und Nachbarn für nicht wehrfähig erklären, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
    VG Berlin
    07.06.1995
  3. VG 13 A 496/95 - Abbruchsgenehmigung; Teilabrißgenehmigung
    Leitsatz: 1. Eine Abbruchsgenehmigung enthält auch die Genehmigung für einen Teilabriß. 2. Zum Anspruch des Eigentümers auf Erteilung einer Teilabrißgenehmigung, wenn aus sachwidrigen Gründen die Behörde untätig bleibt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    13.11.1995
  4. VG 13 A 394/92; VG 13 A 82/94 - Instandsetzungsaufwand; Zweckentfremdung; Wertsteigerung; Renditeberechnung
    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des wirtschaftlich vertretbaren und dem Eigentümer objektiv zumutbaren Instandsetzungsaufwandes im Zweckentfremdungsrecht (Renditeberechnung) sind bei einem Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen nur die Einnahmen aus den dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Wohnräumen, nicht aber aus den Gewerberäumen zu berücksichtigen. Das Zweckentfremdungsrecht enthält keine gesetzliche Eigentumsbindung von Gewerberäumen zugunsten von Wohnräumen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). 2. Zu erwartende Wertsteigerungen des Grundstücks sind bei der Renditeberechnung unbeachtlich.
    VG Berlin
    29.06.1995
  5. VG 10 A 371.95 - Zweckentfremdungsverbot; anzuerkennender Ersatzwohnraum für zweckentfremdete Wohnung; Ermächtigungsgrundlage
    Leitsatz: Bei summarischer Prüfung bestehen rechtliche Zweifel, ob die in Nr. 11 Abs. 6 Ziff. 1 2. Zweckentfremdungsverbot-VO-AV enthaltene Beschränkung des anzuerkennenden Ersatzwohnraums auf den jeweiligen Verwaltungsbezirk von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
    VG Berlin
    04.12.1995
  6. VG 10 A 73.95 - Zweckentfremdung; Zwangsgeld; Auswahlermessen; Verhältnismäßigkeit
    Leitsatz: Wird eine Wohnung vertragswidrig vom Mieter gewerblich genutzt, hat die Behörde wegen des Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot sich vorrangig an den Mieter zu halten. Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Vermieter ist ermessenswidrig und unverhältnismäßig (Leitsatz der Redaktion).
    VG Berlin
    08.11.1995
  7. VG 10 A 378.94 - Zweckentfremdungsgenehmigung, Ersatzwohnraum, zeitlicher Zusammenhang
    Leitsatz: Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zweckentfremdung und der Schaffung von Ersatzwohnraum besteht auch dann, wenn der Antrag auf Zweckentfremdung ca. einen Monat nach Bezugsfertigkeit des Ersatzwohnraums gestellt wird. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    21.09.1995
  8. 2 K 1413/93 - Bodenreformeigentum; Machtmißbrauch; unlautere Machenschaft; Nötigung; Eigentumsverzicht; LPG, genossenschaftlich genutztes Eigentum; Vermögenswert
    Leitsatz: 1. Bodenreformeigentum stellt einen Vermögenswert im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG dar. 2. Bei einem Verlust von Bodenreformeigentum aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist dem Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ein Nießbrauch gemäß § 1030 BGB an dem fraglichen Grundstück einzuräumen.
    VG Chemnitz
    16.03.1995
  9. 1 K 763/94 - Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Bekanntgabewille
    Leitsatz: 1. Soweit ein Vermögenswert nach § 20 b Parteiengesetz-DDR i.V.m. Anlage II Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III d des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt (nunmehr BvS) unterliegt, ist diese aktiv und passivlegitimiert. Ein der treuhänderischen Verwaltung unterliegendes Recht kann nur von ihr bzw. gegen sie geltend gemacht werden. 2. Der für die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille der Behörde muß sich (auch) darauf erstrecken, an wen bekanntgegeben werden soll. Dieser Wille muß diejenige Eigenschaft des Empfängers umfassen, in der dieser am Verwaltungsverfahren teilnimmt.
    VG Chemnitz
    24.10.1995
  10. 4 K 482/93 - Bodenreformeigentum; Neubauer; Rechtsposition
    Leitsatz: Bodenreformeigentum ist als "höchstpersönliche" Rechtsposition des Neubauern anzusehen, die mit dessen Tod erlischt.
    VG Chemnitz
    01.03.1995