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Urteil Parteienvermögen


Schlagworte

Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Bekanntgabewille

Leitsätze

1. Soweit ein Vermögenswert nach § 20 b Parteiengesetz-DDR i.V.m. Anlage II Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III d des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt (nunmehr BvS) unterliegt, ist diese aktiv und passivlegitimiert. Ein der treuhänderischen Verwaltung unterliegendes Recht kann nur von ihr bzw. gegen sie geltend gemacht werden.

2. Der für die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille der Behörde muß sich (auch) darauf erstrecken, an wen bekanntgegeben werden soll. Dieser Wille muß diejenige Eigenschaft des Empfängers umfassen, in der dieser am Verwaltungsverfahren teilnimmt.

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