« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (281 - 290 von 546)
Sortierung:
-
64 S 414/94 - Mietvertragsabschluss; Hausverwalter; Besitzrecht; BesitzstörungLeitsatz: Vermietet der Hausverwalter im eigenen Namen, kann sich der Mieter gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht auf ein Besitzrecht berufen.LG Berlin07.03.1995
-
64 S 295/94 - Wirtschaftlichkeitsberechnung; Mieterhöhung; Saunagebühren; WaschküchengebührLeitsatz: 1. Zu den in die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzunehmenden Erträgen gehören nicht die Einnahmen aus der Waschküchenbenutzung, wohl aber die Saunagebühren. 2. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Saunagebühren nicht als Erträge aufgenommen worden sind.LG Berlin07.03.1995
-
64 S 415/94 - Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht; VerwirkungLeitsatz: 1. Haben die Mietvertragsparteien keine Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen getroffen, ist der Vermieter verpflichtet, diese turnusmäßig durchzuführen. 2. Das Recht des Mieters, vom Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu verlangen, kann jedoch entfallen, wenn er längere Zeit diesen Anspruch nicht geltend macht. 3. Der Anspruch des Mieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen ist verwirkt, wenn er diese von dem Vermieter 40 Jahre lang nicht verlangt.LG Berlin07.03.1995
-
65 S 365/94 - Mieterhöhung; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; BeweismittelLeitsatz: Der Berliner Mietspiegel 1994 ist auch für jüngere Baujahre ohne Einschränkung als Beweismittel zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet.LG Berlin03.03.1995
-
64 S 399/94 - Vorfälligkeitsklausel; Rechtzeitigkeitsklausel; Verzug; nachgeschobene KündigungsgründeLeitsatz: 1. Die Vorfälligkeitsklausel ist unwirksam, wenn sie mit der Klausel zusammentrifft, in der die Rechte des Mieters, den Mietzins zu mindern oder den deswegen überzahlten Mietzins zurückzufordern, eingeschränkt sind (im Anschluß an BGH, GE 1995, 40 f.). 2. Ist deswegen die Vorfälligkeitsklausel unwirksam, ist auch die in denselben Paragraphen des Mietvertrages aufgenommene Rechtzeitigkeitsklausel unwirksam. 3. An die Stelle der unwirksamen Vorfälligkeitsklausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 551 Abs. 1 BGB), daß der Mietzins nach den einzelnen Zeitabschnitten (Monaten) zu entrichten ist. Diese Regelung stellt eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) dar, so daß der Mieter auch ohne weitere Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht rechtzeitig nach dem Ende des laufenden Monats zahlt. Ist die Rechtzeitigkeitsklausel unwirksam, kommt es insoweit jedoch nicht auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters an, sondern darauf, daß der Mieter die Zahlung rechtzeitig veranlaßt hat. 4. Nachgeschobene Kündigungsgründe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigungserklärung entstanden sind.LG Berlin03.03.1995
-
65 S 312/94 - Rückforderungsanspruch; Überschreitung der Kappungsgrenze; VerjährungLeitsatz: Der Rückforderungsanspruch des Mieters nach § 3 GVW verjährt in vier Jahren.LG Berlin28.02.1995
-
311 S 39/94 - Schönheitsreparaturen; nichtige KlauselLeitsatz: Die Kl. ist Vermieterin einer Wohnung im Hause E. in Hamburg. Sie verlangt vom Bekl., der seit 1968 Mieter der Wohnung ist, einen Kostenvorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Rechtsstreit wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist bei der Vermietung einer im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Vertrag zugleich eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, vor dem Einzug, spätestens kurz nach Einzug eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen?LG Hamburg24.02.1995
-
9 S 609/94 - Kosten des Rechtsstreits; Erledigung in der Hauptsache; Räumungsklage; Zahlung in der SchonfristLeitsatz: Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist im Räumungsklageverfahren nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs den rückständigen Mietzins, und führt diese Zahlung wegen eines geringfügigen Betrages nicht zur Befriedigung des Vermieters, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, wenn die Parteien Erledigung des Räumungsanspruches in der Hauptsache erklären.LG Bochum24.02.1995
-
63 S 374/94 - Beschwerdewert; UntervermietungLeitsatz: Die Beschwer durch ein erstinstanzliches Urteil auf Zustimmung zur Untervermietung beträgt in der Regel 600 DM.LG Berlin24.02.1995
-
12. O. 802/94 - Optionsrecht; Ausübung durch Zahlung der MieteLeitsatz: In der Zahlung des Mietzinses liegt keine konkludente Ausübung des Optionsrechts.LG Berlin23.02.1995