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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; nichtige Klausel

Leitsätze

Die Kl. ist Vermieterin einer Wohnung im Hause E. in Hamburg. Sie verlangt vom Bekl., der seit 1968 Mieter der Wohnung ist, einen Kostenvorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Rechtsstreit wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist bei der Vermietung einer im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Vertrag zugleich eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, vor dem Einzug, spätestens kurz nach Einzug eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen?

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