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Urteil Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht
Schlagworte
Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht; Verwirkung
Leitsätze
1. Haben die Mietvertragsparteien keine Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen getroffen, ist der Vermieter verpflichtet, diese turnusmäßig durchzuführen.
2. Das Recht des Mieters, vom Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu verlangen, kann jedoch entfallen, wenn er längere Zeit diesen Anspruch nicht geltend macht.
3. Der Anspruch des Mieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen ist verwirkt, wenn er diese von dem Vermieter 40 Jahre lang nicht verlangt.
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