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8 REMiet 4/83 - Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Anfangsrenovierung; Schönheitsreparaturen; Formularmietvertrag; Wohnung, unrenovierte; Mietsache, Rückgabe; Gebrauch, vertragsgemäßerLeitsatz: Die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war (Ergänzung des Rechtsentscheides vom 10.3.1982 - 8 RE Miet 3/81 -).OLG Stuttgart28.08.1984
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6 RE-Miet 2/83 - Rechtsentscheid; Mietpreisgleitklausel; preisgebundener Wohnraum; MieterhöhungLeitsatz: 1. Hat das Landgericht eine Vorfrage übersehen, von der die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen abhängt, so ist der Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen. 2. Es ist grundsätzlich zulässig, in einen Mietvertrag über preisgebunden Wohnraum eine Mietpreisgleitklausel der Fassung: "Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils zulässige Miete als vereinbart" aufzunehmen. 3. Ist eine Mietpreisgleitklausel vereinbart, ist nicht die Mieterhöhungserklärung anspruchsbegründend, sondern die vertragliche Regelung, daß die Kostenmiete gezahlt werden sollte. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)OLG Schleswig01.06.1984
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4 W - RE 386/84 - Kündigung wegen Verzug mit Nebenkostennachzahlungen; Mietzins (Begriff); Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Nebenkostennachforderung; Nebenkostennachzahlung, Verzug; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Mietrückstand; Vertragsverletzung, schuldhafteLeitsatz: Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Mietzins im Sinne des § 554 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 654 BGB fristlos kündigen.OLG Koblenz26.07.1984
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4 W -RE- 668/83 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht; MietzuschlagLeitsatz: 1. Zu den Vorlagevoraussetzungen im Rechtsentscheidsverfahren. 2. Zur Frage, ob der Vermieter, der selbst die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, im Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG einen entsprechenden Zuschlag zu der im Mietspiegel ausgewiesenen Netto-Miete fordern darf. (Nichtamtliche Leitsätze, Rechtsentscheid abgelehnt.)OLG Koblenz24.02.1984
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4 W RE - 571/84 - Mietspiegel; Zuschlag zur Vergleichsmiete wegen <br />Schönheitsreparaturen; preisfreier Wohnraum; Mietzinserhöhung; <br />Mieterhöhungsverlangen; Mieterhöhungserklärung; <br />Vergleichsmieten, Zuschlag wegen Schönheitsreparaturen; <br />MietentgeltLeitsatz: Verlangt ein Vermieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Erhöhung des Mietzinses, so kann, wenn einerseits jener dem Mieter gegenüber verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen, andererseits dem Mietspiegel Mietverträge zugrunde liegen, nach denen der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, das Entgelt im Sinne des § 2 MHG in der Weise festgestellt werden, daß zu der nach dem Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichsmiete ein Zuschlag hinzugerechnet wird.OLG Koblenz08.11.1984
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4 W - RE 608/83 - Gesetz zur Regelung der MiethöheLeitsatz: Aus Inhalt, Sinn und Zweck des § 2 I 1 Nr. 3 MHG (n. F.) ergibt sich, daß die 30 %ige "Kappungegrenze" nur für diejenigen Mieterhöhungsverlangen gilt, die dem Mieter nach dem 31.12.1982 zugegangen sind. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)OLG Koblenz06.01.1984
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9 ReMiet 1/84 - Rechtsentscheid; Unzulässigkeit der VorlageLeitsatz: Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die gestellte Frage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist; es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung an (nichtamtlicher Leitsatz, Rechtsentscheid abgelehnt).OLG Karlsruhe, 9. Zivilsenat Freiburg28.02.1984
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9 ReMiet 6/83 - Wirtschaftlichkeit; bauliche Maßnahmen zur Einsparung von HeizenergieLeitsatz: I. Bei einer auf Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie gestützten Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG muß auch aus der Sicht des Mieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und das Verhältnis zwischen einzusparenden Heizkosten und Mietzinserhöhung geprüft werden. II. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entfällt der Mieterhöhungsanspruch aber nicht vollständig; es bleiben vielmehr diejenigen Kosten umlagefähig, die auch bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze entstanden wären. III. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach dem Betrag der einzusparenden Heizkosten. Es besteht abgesehen von der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG auch keine absolute, prozentual festlegbare Obergrenze.OLG Karlsruhe20.09.1984
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3 Re-Miet 1184 - MieterhöhungLeitsatz: Der Vermieter kann den Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG durch die Benennung von drei Wohnungen aus dem eigenen Bestand begründen. Diese Wohnungen dürfen sich auch in demselben Haus wie die Wohnung des Mieters befinden.OLG Karlsruhe07.05.1984
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3 REMiet 6/84 - Beweislast bei Schaden an der Mietwohnung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schaden an der Mietsache; Reparaturverpflichtung; Verursachung; Verschulden; Beweislast; Beweislastverteilung; Herrschaftsbereich; Einflußbereich; Obhutspflicht; Mietgebrauch; Mietsache, Verschlechterung; AbnutzungLeitsatz: Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, daß die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. 2. Die Vorlagepflicht des Landgerichts nach Artikel III Abs. 1 Satz 3. MÄG besteht auch dann, wenn die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebende mietrechtliche Rechtsfrage für das übrige Mietrecht ebenfalls von Bedeutung ist.OLG Karlsruhe09.08.1984