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Urteil Gesetz zur Regelung der Miethöhe
Schlagworte
Gesetz zur Regelung der Miethöhe
Leitsatz
Aus Inhalt, Sinn und Zweck des § 2 I 1 Nr. 3 MHG (n. F.) ergibt sich, daß die 30 %ige "Kappungegrenze" nur für diejenigen Mieterhöhungsverlangen gilt, die dem Mieter nach dem 31.12.1982 zugegangen sind. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
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