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  1. VII ZR 161/10 - Pauschale Vergütung des Werkunternehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung; Nachweismöglichkeit einer geringeren Vergütung; entgangener Gewinn; Prozentanteil am Werklohn; Bauvertrag; Angemessenheitskontrolle
    Leitsatz: .... BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250...
    BGH
    05.05.2011
  2. XII ZR 76/24 - Abgabe von Erklärungen zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, Formularmäßiger Grundstücksnutzungsvertrag für den zukünftigen Betrieb einer Windenergieanlage: Beginn der Laufzeit bei Ungewissheit über den Zeitpunkt der Anlagenerrichtung, Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung, Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses
    Leitsatz: a) Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.b) Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung iSv § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.c) Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.
    BGH
    12.03.2025
  3. V ZR 69/21 - Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem gesetzlichen bzw. ver-einbarten Verteilungsschlüssel, Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
    Leitsatz: ...von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR...
    BGH
    16.09.2022
  4. 65 S 65/22 - Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, ist bezüglich der alten Gasetagenheizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden „Abnutzungsvorrates“ auszugehen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    06.07.2022
  5. 65 S 198/23 - Mietpreisbremse und umfassende Modernisierung ohne Nachweis des Vorzu-stands
    Leitsatz: Bei einer Rückforderungsklage wegen Verletzung der Mietpreisbremse kann sich der Vermieter auch bei offensichtlich erfolgter umfassender Modernisierung nicht auf diesen Ausnahmefall berufen, wenn er keine hinreichenden Angaben zum Zustand der Wohnung macht, da ohne Kenntnis des Vorzustands der Instandsetzungsanteil der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht ermittelt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin II
    28.06.2024
  6. 65 S 82/21 - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Umfassend ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubau gerechtfertigt erscheint; das ist dann der Fall, wenn dafür mindestens ein Drittel des für vergleichbare Neubauwohnungen erforderlichen Kostenaufwandes erreicht und die Wohnung in mehreren Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation und energetischer Zustand) verbessert wird.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    11.11.2021
  7. 65 S 51/22 - Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist der Vermieter nicht gehalten, die Kosten im Einzelnen - nach Gewerken und anderen Kategorien - aufzuschlüsseln; Erläuterungen und Nachweise sind auch noch im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen.2. Zur Berücksichtigung anteiliger Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung.3. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für den hydraulischen Abgleich.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.12.2022
  8. 63 S 199/21 - Abzug von Kosten für modernisierende Instandsetzung
    Leitsatz: 1. Beruft sich der Vermieter auf eine umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse, sind von den Kosten für die Modernisierung die (fiktiven) Kosten der Instandsetzung für Bauteile oder Einrichtungen abzuziehen, die noch nicht mangelhaft, aber erheblich abgenutzt sind.2. Dazu ist der Ausgangszustand der Wohnung vor der Modernisierung darzulegen.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.05.2022
  9. 13 C 108/10 - Rückforderungsanspruch bei unzulässiger Preisanpassungsklausel
    Leitsatz: 1. Bei einem Gaslieferungsvertrag, den die Hausverwaltung für „eine Verbrauchsstelle" abgeschlossen hat, ist der Eigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung, Vertragspartner des Versorgungsunternehmens. 2. Die Rechtsprechung des BGH, wonach eine unbillige Preiserhöhung wirksam wird, wenn der Kunde den erhöhten Preis nicht in angemessener Zeit beanstandet hat, ist nicht auf die Fälle zu übertragen, in denen eine wirksame Preisanpassungsregelung fehlt. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    04.11.2010
  10. 64 S 49/23 - Wohnwertmindernde und -erhöhende Merkmale nach dem Berliner Mietspiegel, fehlender Mieterkeller, unzureichender Fahrradabstellraum, bevorzugte Citylage, aufwendig gestaltetes Wohnumfeld, Ersatz einer Uralt-Gastherme keine Modernisierung
    Leitsatz: 1. Das wohnwertmindernde Merkmal „Kein Mieterkeller oder Kellerersatzraum zur alleinigen Nutzung des Mieters vorhanden“ liegt vor, wenn dem Mieter ein Kellerraum weder mitvermietet noch angeboten wurde. Dass Kellerraum lediglich vorhanden war, reicht nicht, weil bei dieser Sicht das Negativmerkmal bereits dann entfiele, wenn ein einziger Mieterkeller für eine Vielzahl von Mietwohnungen vorhanden wäre, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.2. Ein Fahrradabstellraum für lediglich fünf Stellplätze stellt für ein vierstöckiges Mietshaus mit zwei Vorderhäusern und Seitenflügeln kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, weil es nicht ausreichend dimensioniert ist; ein solcher Raum kann auch nicht als „Gemeinschaftsraum“ gewertet werden.3. Liegt lediglich ein Endenergiebedarfskennwert vor, ist zur Vergleichbarkeit der nach der Orientierungshilfe zum Mietspiegel maßgebliche Verbrauchsenergiekennwert um 20 % zu erhöhen.4. Eine bevorzugte Citylage kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Fußweg zur „City“ ungefähr 15 Minuten in Anspruch nimmt.5. Ein „aufwendig gestaltetes Wohnumfeld“ liegt nicht bereits dann vor, wenn der Hof befestigte Wege und eine umzäunte Fläche für Müllstandsgefäße aufweist. Zur Erfüllung des Merkmals ist vielmehr ein besonderer gärtnerischer und/oder architektonischer Aufwand erforderlich, der zwar in unterschiedlichsten konkreten Ausprägungen erscheinen kann, aber über grundlegende Strukturen wie befestigte Wege oder bepflanzte Bereiche signifikant hinausgehen muss. 6. Erfüllt eine bauliche Veränderung (hier: Ersatz einer mehr als 30 Jahre alten Gastherme) sowohl die Kriterien einer Modernisierungs- als auch einer Erhaltungsmaßnahme („modernisierende Instandsetzung“), beträgt mit Blick auf das Betriebsverbot von Uralt-Heizungen der abzuziehende Instandhaltungsanteil 100 % der Kosten, so dass eine Modernisierungsumlage entfällt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin II
    06.03.2025