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Urteil Abzug von Kosten für modernisierende Instandsetzung
Schlagworte
Abzug von Kosten für modernisierende Instandsetzung
Leitsätze
1. Beruft sich der Vermieter auf eine umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse, sind von den Kosten für die Modernisierung die (fiktiven) Kosten der Instandsetzung für Bauteile oder Einrichtungen abzuziehen, die noch nicht mangelhaft, aber erheblich abgenutzt sind.
2. Dazu ist der Ausgangszustand der Wohnung vor der Modernisierung darzulegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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