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  1. 67 S 10/23 - Eigenbedarf bei gesetzesverstärkender Bestandsklausel so gut wie ausge-schlossen
    Leitsatz: Der Eigenbedarf des Vermieters macht die Kündigung des Mietverhältnisses nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn es dem Vermieter möglich ist, den von ihm behaupteten Wohnbedarf in der Gemeinde durch den Erwerb oder die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken.
    LG Berlin
    14.03.2023
  2. V ZB 10/23 - Beibringung der Abgeschlossenheitserklärung erstmals im Beschwerdeverfah-ren
    Leitsatz: § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar.War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln. Infolgedessen ist eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten, wenn eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nur deshalb erfolgreich ist, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren beigebracht wird. Das Grundbuchamt darf dann gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Eintragung nur bei Nachweis einer Genehmigung vornehmen.
    BGH
    21.03.2024
  3. VerfGH 7/01 - Gerichtliche Geltendmachung von Sollvorschüssen nach Abrechnungsreife; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: ...verlangt werden (a. A. LG Berlin, ZK 62, 65, 67...
    VerfGH Berlin
    11.10.2001
  4. VIII ZR 67/18 - Wärmebrücken in den Bauvorschriften und technischen Normen entsprechenden Außenwänden kein Sachmangel einer Wohnung
    Leitsatz: 1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, GE 2012, 967 = NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, GE 2013, 938 = NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, GE 2014, 245 = NJW 2014, 685 Rn. 20; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, GE 2019, 116; jeweils m.w.N.). 2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, GE 2007, 841 = NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO.).
    BGH
    05.12.2018
  5. VIII ZR 271/17 - Wärmebrücken als potentielle Gefahr für Schimmelbildung mangels abweichender Vereinbarung kein Sachmangel bei Einklang mit Baunormen bei Gebäudeerrichtung
    Leitsatz: ...- VIII ZR 67/18, GE 2019, 113; jeweils m.w.N...
    BGH
    05.12.2018
  6. 55 S 82/09 - Einwendungsausschluss durch bestandskräftigen Beschluss
    Leitsatz: 1. Die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen hat zur Folge, dass er für und gegen alle Wohnungseigentümer sowie Sondernachfolger wirkt und Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, insbesondere auch der Einwand abgeschnitten wird, ein Wohnungseigentümer habe höhere Vorauszahlungen geleistet, als sie in der Abrechnung ausgewiesen sind. 2. Das gilt auch für Heizkostenabrechnungen, wenn die geleisteten Heizkostenvorschüsse nicht in der nächsten Heizkostenabrechnung, sondern in der Gesamtjahresabrechnung nebst den Einzelabrechnungen gutgebracht worden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.11.2009
  7. VIII ZR 31/18 - Keine Mietminderung wegen nachbarlichen Baulärms bei Hinnahmeverpflichtung des Vermieters ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit
    Leitsatz: ...2013, 261 = NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23...
    BGH
    29.04.2020
  8. VIII ZR 73/16 - Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Härtegründe (hier: hohes Alter und Verschlechterung des Gesundheitszustands) bei außerordentlicher fristloser Kündigung
    Leitsatz: a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation).  b) Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4). 
    BGH
    09.11.2016
  9. L 7 VE 19/11 - Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas
    Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.
    LSG Sachsen-Anhalt
    16.06.2015
  10. III ZR 103/10 - Erweiterte Prospekthaftung; Werbebroschüren für ein Anlageprodukt als Bestandteil des Emissionsprospektes im Rechtssinne; Haftung eines Spitzenpolitikers für werbliche Äußerungen; Haftung als Hintermann und/oder Garant; Causa Rupert Scholz
    Leitsatz: a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein. b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert.
    BGH
    17.11.2011