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  1. 19 C 32/17 - Verzögerung der Betriebskostenabrechnung für den Mieter durch WEG-Verwalter
    Leitsatz: Stellt eine Verwalterin dem vermietenden Wohnungseigentümer die Übersendung der für seine Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter erforderlichen Belege zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht, hält sich aber ohne Angabe von Gründen nicht an den Termin, sind dem Wohnungseigentümer die für eine anwaltliche Mahnung entstehenden Gebühren von der Verwalterin zu erstatten. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    18.12.2017
  2. 8 U 93/19 - Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrags, Vollmacht, Treuwidrigkeit
    Leitsatz: 1. Die Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages ist gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vollmachtgebende Vermieter den Mieter von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Hierfür ist keine Form vorgeschrieben. 2. Der Vermieter kann sich auf die Treuwidrigkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht berufen. 3. Bei Neuabschluss eines längerfristigen Mietvertrages nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses ist die Schriftform des § 550 BGB zu wahren (vgl. BGH NJW 1998, 2664).
    KG
    31.10.2019
  3. 1 W 342/18 - Nachweis der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten gegenüber Grundbuchamt, Rücknahme und Wiedervorlage eines Vollzugsantrags
    Leitsatz: Wird die von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligte Eintragung im Grundbuch - hier einer Eigentumsvormerkung - nach vorheriger Rücknahme des Antrags von dem Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten erneut zum Vollzug dem Grundbuchamt vorgelegt, ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt seiner Erklärung nachzuweisen.
    KG
    04.12.2018
  4. IX ZR 63/98 - Konkursanfechtung, Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit für -; Anfechtung, Voraussetzungen der - im Konkurs; Unentgeltlichkeit, - einer Zuwendung im Konkurs; Zuwendung, unentgeltliche -
    Leitsatz: ...wird. c) Hat der Gemeinschuldner ein...
    BGH
    04.03.1999
  5. VIII ZR 8/22 - Verjährungsfrist für Auskunftsanspruch
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.
    BGH
    12.07.2023
  6. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018
  7. VIII ZR 206/10 - Erneute Kautionsleistung an Grundstückserwerber
    Leitsatz: a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. b) Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten.
    BGH
    07.12.2011
  8. VIII ZR 375/21 - Verjährungsfrist für Auskunftsanspruch des Mieters, Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.
    BGH
    12.07.2023
  9. VIII ZR 125/22 - Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.
    BGH
    12.07.2023
  10. V ZR 163/06 - Ausübungshindernis führt nicht zum Erlöschen des Wohnrechts; Anspruch auf Geld anstelle des Wohnrechts
    Leitsatz: 1 Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht. 2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
    BGH
    19.01.2007