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Urteil Nachweis der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten gegenüber Grundbuchamt, Rücknahme und Wiedervorlage eines Vollzugsantrags


Schlagworte

Nachweis der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten gegenüber Grundbuchamt, Rücknahme und Wiedervorlage eines Vollzugsantrags

Leitsatz

Wird die von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligte Eintragung im Grundbuch - hier einer Eigentumsvormerkung - nach vorheriger Rücknahme des Antrags von dem Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten erneut zum Vollzug dem Grundbuchamt vorgelegt, ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt seiner Erklärung nachzuweisen.

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