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2 U 8/10 - Schadensersatzanspruch des Berechtigten wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Amtspflichtverletzung; Mitverschulden; Ersatzmöglichkeit; Verkehrswertermittlung; Bodenwertermittlung; ErtragsverfahrenLeitsatz: 1. Bei § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen schadensersatzbegründenden Tatbestand. 2. Ausreichend für den Schadensersatzanspruch des Berechtigten ist es, dass ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass ein Verschulden des Verfügungsberechtigten erforderlich ist. 3. Dem Berechtigten kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht vorgeworfen werden, wenn eine vorläufige Sicherung seines Restitutionsanspruchs im Zeitpunkt dessen Wiederauflebens ohnehin nicht möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung gem. § 7 GVO bereits unmöglich geworden war. 4. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des nicht mehr restitutionsfähigen Grundstücks kann schwerpunktmäßig das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es sich um ein Renditeobjekt handelt; dabei ist im Regelfall auch ein Erbbaurecht zu berücksichtigen. 5. Dem Gedanken, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten hat, ist auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO Rechnung zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg28.01.2014
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65 S 409/10 - Fristlose Kündigung bei ständig unpünktlicher Mietzahlung vor der letzten AbmahnungUrteil: ...Urteil vom 25. Oktober 2011 meinte das...LG Berlin25.10.2011
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BVerwG 7 C 53.96 - Veräußerungsverbot; Unternehmensrückgabe; Wiedergutmachung; UnternehmensbeteiligungLeitsatz: 1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfaßt auch Unternehmen, die nicht nach vermögensrechtlichen, sondern nach anderen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Wiedergutmachungsvorschriften zurückgegeben worden sind. 2. Der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch, wenn ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war. 3. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, daß der Vermögensgegenstand, an dem die Einräumung von Bruchteilseigentum verlangt wird, infolge einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist. 4. Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG muß auch im Fall der auf Gesellschaftsanteile beschränkten Schädigung in entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG nur gegen anteilige Herausgabe der Gegenleistung eingeräumt werden.BVerwG26.06.1997
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VIII ZR 271/10 - Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der folgenden noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode, aber nur für die Zukunft; Anspruch des Vermieters auf realistische VorauszahlungenLeitsatz: a) Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist. b) Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.BGH18.05.2011
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VIII ZR 147/16 - Verringerung bzw. Verlust der Strom-Einspeisevergütung bei unterlassener Meldung einer Photovoltaikanlage an die BundesnetzagenturLeitsatz: ...Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs...BGH05.07.2017
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XI ZR 468/07 - Keine persönliche Haftung des mittelbaren Gesellschafters (Treugeber) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR für Verbindlichkeiten der GesellschaftUrteil: ...Beteiligung".25 bb) Anders jedoch das OLG...BGH11.11.2008
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XI ZR 588/07 - Innenausgleich zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern, HaftungsrisikenLeitsatz: Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.BGH09.12.2008
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2-13 S 56/19 - Teilauflösung der InstandhaltungsrücklageLeitsatz: 1. Zur Abwicklung vereinbarungswidrig geführter getrennter Instandhaltungsrücklagen für Garagenstellplätze. 2. Sieht die Teilungserklärung keine Trennung der Instandsetzungskosten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an den Garagenstellplätzen vor, kann eine nur für die Garagenstellplätze angesammelte Rücklage aufgelöst, an die Inhaber der Garagenstellplätze teilweise ausgezahlt und der Rest in die allgemeine Rücklage überführt werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)LG Frankfurt/Main27.03.2020
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VIII ZR 133/20 - Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auskunft über die Zusammensetzung der vereinbarten MieteLeitsatz: ...lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25...BGH23.03.2022
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XII ZR 8/21 - Anpassung der Miete wegen Störung der GeschäftsgrundlageDer Fall: ...§ 550 Rn. 25) bzw. Unmöglichkeit (Krepold...BGH12.01.2022