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BVerwG 8 C 1.19 - Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDRLeitsatz: Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall, die sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie unterliegen deshalb nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.BVerwG24.07.2019
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65 S 77/19 - Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer DepressionLeitsatz: Auch eine schwere psychische Belastung mit einhergehender medikamentöser Behandlung stellt keine Rechtfertigung für einen kündigungserheblichen Zahlungsrückstand dar, es sei denn, der Mieter befindet sich in einem Zustand der Schuldunfähigkeit. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin25.10.2019
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65 S 231/19 - Nichtzahlung der titulierten Forderung des VermietersLeitsatz: Die Nichtzahlung einer titulierten Schadensersatzforderung des Vermieters kann eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin29.01.2020
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63 S 217/17 - Baumfällkosten nicht umlegbar, Verzug mit Zahlungen aus erhöhten Betriebskostenvorschüssen, fristgerechte KündigungLeitsatz: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell wirksam, wenn in der Position „Gartenpflege“ Kosten für Gartenpflege, Hauswarttätigkeit und Baumfällkosten zusammengefasst sind, weil der Hauswart auch Gartenpflegetätigkeiten ausgeübt hatte. 2. Baumfällkosten sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. 3. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse aufgrund einer teilweise unrichtigen Betriebskostenabrechnung ist nicht insgesamt unwirksam, sondern nur entsprechend zu kürzen. 4. Bei der Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ist kein Sicherheitszuschlag von 2 % zu berücksichtigen. 5. Ist der Mieter mit Rückständen aus Betriebskostenabrechnungen und Betriebskostenvorschüssen in Verzug, ist eine fristgerechte Kündigung auch ohne Mahnung möglich. 6. Eine Nachzahlung der Rückstände lässt die Pflichtverletzung nicht in einem milderen Licht erscheinen, wenn sie nicht zeitnah, sondern erst nach Abschluss der ersten Instanz erfolgte. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.04.2018
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65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.LG Berlin31.07.2019
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65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und SchonfristzahlungLeitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.03.2019
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65 S 241/20 - Mietpreisbremse, formularvertragliches Abtretungsverbot unwirksamLeitsatz: Ein formularvertragliches Abtretungsverbot ist unwirksam, weil der Vermieter kein schützenswertes Interesse daran hat, die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen ihn auszuschließen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin30.03.2021
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VIII ZR 173/15 - JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, wichtiger Kündigungsgrund durch objektive Pflichtverletzung bei unpünktlichen MietzahlungenLeitsatz: 1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.; sowie vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20). 2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. 3. Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.BGH29.06.2016
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33 C 33/24 - Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen als KündigungsgrundLeitsatz: Eine Betriebskostennachforderung von mindestens zwei Monatsmieten rechtfertigt auch die fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach § 543 BGB. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg/Havel20.12.2024
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XI ZR 243/05 - Fondserwerb; Haustürsituation; Wissensvorsprung; Aufklärungspflicht; versteckte Provision; SittenwidrigkeitLeitsatz: 1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen. 2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, daß der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, daß der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.BGH10.07.2007