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Urteil Baumfällkosten nicht umlegbar, Verzug mit Zahlungen aus erhöhten Betriebskostenvorschüssen, fristgerechte Kündigung


Schlagworte

Baumfällkosten nicht umlegbar, Verzug mit Zahlungen aus erhöhten Betriebskostenvorschüssen, fristgerechte Kündigung

Leitsätze

1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell wirksam, wenn in der Position „Gartenpflege“ Kosten für Gartenpflege, Hauswarttätigkeit und Baumfällkosten zusammengefasst sind, weil der Hauswart auch Gartenpflegetätigkeiten ausgeübt hatte.

2. Baumfällkosten sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.

3. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse aufgrund einer teilweise unrichtigen Betriebskostenabrechnung ist nicht insgesamt unwirksam, sondern nur entsprechend zu kürzen.

4. Bei der Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ist kein Sicherheitszuschlag von 2 % zu berücksichtigen.

5. Ist der Mieter mit Rückständen aus Betriebskostenabrechnungen und Betriebskostenvorschüssen in Verzug, ist eine fristgerechte Kündigung auch ohne Mahnung möglich.

6. Eine Nachzahlung der Rückstände lässt die Pflichtverletzung nicht in einem milderen Licht erscheinen, wenn sie nicht zeitnah, sondern erst nach Abschluss der ersten Instanz erfolgte.

(Leitsätze der Redaktion)

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