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14 C 188/18 - Unzureichende Verpflichtungserklärung des JobCenters zur MietübernahmeLeitsatz: Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen rückständiger Mieten wird nicht durch eine Verpflichtungserklärung des JobCenters unwirksam, die an den Mieter (und nicht an den Vermieter) gerichtet ist und weiter vom Vermieter eine schriftliche Erklärung zum Fortbestand oder Nichtfortbestand des Mietverhältnisses und eine Übersendung des Mietkontoauszuges verlangt. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg20.09.2018
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VIII ZR 206/09 - Erneute Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor fristloser KündigungLeitsatz: 1. Hat der Mieter nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (hier: Feuchtigkeitsschäden) ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, ist eine spätere fristlose Kündigung (hier: nach etwa neun Monaten) nur nach einer erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung möglich. 2. Das gilt auch für eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. (Leitsätze der Redaktion)BGH13.04.2010
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VIII ZR 231/17 - Zulässigkeit der fristlosen, hilfsweise fristgemäßen KündigungLeitsatz: Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln. Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.BGH19.09.2018
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VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter EigenbedarfskündigungLeitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115 = BGHZ...BGH09.12.2020
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VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch SchonfristzahlungLeitsatz: .... Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter...BGH13.10.2021
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VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen MonatLeitsatz: .... April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903...BGH08.12.2021
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VIII ZR 261/17 - Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel, hilfsweise mit fristloser verbundene ordentliche Kündigung wegen ZahlungsverzugLeitsatz: ...Senatsurteil vom 19. September 2017 - VIII ZR 231/17...BGH19.09.2018
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VIII ZR 323/18 - Keine Berufung auf Härtegründe nach SchonfristzahlungLeitsatz: ...2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220 = GE 2018, 1389...BGH01.07.2020
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VIII ZR 281/13 - Kündigung wegen nicht geduldeter Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten; Pflichtverletzung; verweigerte DuldungUrteil: ...Der VIII. Zivilsenat des...BGH15.04.2015
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VIII ZR 296/15 - Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des KündigungsgrundesLeitsatz: § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.BGH13.07.2016