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  1. 14 C 188/18 - Unzureichende Verpflichtungserklärung des JobCenters zur Mietübernahme
    Leitsatz: Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen rückständiger Mieten wird nicht durch eine Verpflichtungserklärung des JobCenters unwirksam, die an den Mieter (und nicht an den Vermieter) gerichtet ist und weiter vom Vermieter eine schriftliche Erklärung zum Fortbestand oder Nichtfortbestand des Mietverhältnisses und eine Übersendung des Mietkontoauszuges verlangt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    20.09.2018
  2. VIII ZR 206/09 - Erneute Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor fristloser Kündigung
    Leitsatz: 1. Hat der Mieter nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (hier: Feuchtigkeitsschäden) ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, ist eine spätere fristlose Kündigung (hier: nach etwa neun Monaten) nur nach einer erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung möglich. 2. Das gilt auch für eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    13.04.2010
  3. VIII ZR 231/17 - Zulässigkeit der fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung
    Leitsatz: Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln. Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.
    BGH
    19.09.2018
  4. VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115 = BGHZ...
    BGH
    09.12.2020
  5. VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: .... Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter...
    BGH
    13.10.2021
  6. VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat
    Leitsatz: .... April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903...
    BGH
    08.12.2021
  7. VIII ZR 261/17 - Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel, hilfsweise mit fristloser verbundene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 19. September 2017 - VIII ZR 231/17...
    BGH
    19.09.2018
  8. VIII ZR 323/18 - Keine Berufung auf Härtegründe nach Schonfristzahlung
    Leitsatz: ...2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220 = GE 2018, 1389...
    BGH
    01.07.2020
  9. VIII ZR 281/13 - Kündigung wegen nicht geduldeter Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten; Pflichtverletzung; verweigerte Duldung
    Urteil: ...Der VIII. Zivilsenat des...
    BGH
    15.04.2015
  10. VIII ZR 296/15 - Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes
    Leitsatz: § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.
    BGH
    13.07.2016