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Urteil Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat


Schlagworte

Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat

Leitsätze

1. Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB a.F.]).

2. Die Bewilligung einer Räumungsfrist unter der auflösenden Bedingung, dass eine Nutzungsentschädigung pünktlich gezahlt wird, ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs beendet wurde.

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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