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  1. VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat
    Leitsatz: .... April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903...
    BGH
    08.12.2021
  2. VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: .... Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter...
    BGH
    13.10.2021
  3. VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115 = BGHZ...
    BGH
    09.12.2020
  4. 65 S 250/19 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Abweichungen zwischen Ankündigung und Mieterhöhung
    Urteil: ...- VIII ZR 89/13 -, nach juris Rn. 28). Eben das...
    LG Berlin
    01.07.2020
  5. VIII ZR 323/18 - Keine Berufung auf Härtegründe nach Schonfristzahlung
    Leitsatz: ...2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220 = GE 2018, 1389...
    BGH
    01.07.2020
  6. 65 S 27/19 - Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, Begründungserfordernisse bei Zahlungsverzugskündigung mit unterschiedlichen Zahlungsrückständen
    Urteil: ...bewerten seien (BGH v. 18. September 2018 - VIII ZR...
    LG Berlin
    12.04.2019
  7. 65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Schonfristzahlung
    Leitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.03.2019
  8. 66 S 90/17 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
    Leitsatz: ...Nach BGH VIII ZR 321...
    LG Berlin
    21.03.2019
  9. 14 C 188/18 - Unzureichende Verpflichtungserklärung des JobCenters zur Mietübernahme
    Leitsatz: Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen rückständiger Mieten wird nicht durch eine Verpflichtungserklärung des JobCenters unwirksam, die an den Mieter (und nicht an den Vermieter) gerichtet ist und weiter vom Vermieter eine schriftliche Erklärung zum Fortbestand oder Nichtfortbestand des Mietverhältnisses und eine Übersendung des Mietkontoauszuges verlangt. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    20.09.2018
  10. VIII ZR 231/17 - Zulässigkeit der fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung
    Leitsatz: Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln. Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.
    BGH
    19.09.2018