Urteil Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
Leitsatz
Nach BGH VIII ZR 321/14, GE 2016, 453 entzieht sich die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände (Schonfristzahlung) mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt ist, allgemeiner Betrachtung; sie ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das gilt auch für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Hauptsachenerledigung.
(Leitsatz der Redaktion)
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