« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (331 - 340 von 636)
Sortierung:
-
1 W 130/13 - Kein eigenes Beschwerderecht des Urkundsnotars; Erläuterung einer Bewilligung durch nicht beigefügte Anlagen; GrundbuchverfahrenLeitsatz: Der Urkundsnotar ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht befugt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen eine Zwischenverfügung zu erheben. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Notar nicht; regelmäßig werden weder Rechte des Notars von der Eintragung betroffen noch erfolgt die Eintragung zu seinen Gunsten. Auch aus der Vollmachtsvermutung gemäß § 15 Abs. 2 GBO folgt kein eigenes Antragsrecht. Wird zur näheren Erläuterung einer Bewilligung auf Anlagen verwiesen, sind diese genau zu bezeichnen und bei dem Grundbuchamt einzureichen.KG11.02.2014
-
20 U 308/12 - Einräumung eines Vorrangs; Anfechtungsanspruch; Inkongruenz; Anfechtungsfrist; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Kenntnis des Anfechtungsgegners; Beweisanzeichen; GrundpfandrechtLeitsatz: Wenn dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes Grundpfandrecht eines anderen an einem Grundstück vorgeht, dann begründet der Anfechtungsanspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG regelmäßig auch einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94 = BGHZ 130, 314).KG10.02.2014
-
22 W 44/13 - Auflassungsvormerkung, Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs, EilbedürfnisLeitsatz: 1. Die in § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte gesetzliche Vermutung der Gefährdung des Rechts ist hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung widerlegt, wenn lediglich die Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs geltend gemacht wird, weil insoweit ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nicht in Betracht kommt. 2. Über einen wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur bei Änderung des Sachverhalts in der Sache (erneut) zu entscheiden. 3. Ebenso wie das zu lange Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Eilbedürfnis widerlegt, steht auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung im Hauptsacheverfahren der Annahme des Verfügungsgrundes (erst recht) entgegen (Selbstwiderlegung sowie rechtsmissbräuchlich selbst geschaffenes Eilbedürfnis).KG30.01.2014
-
2 U 8/10 - Schadensersatzanspruch des Berechtigten wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Amtspflichtverletzung; Mitverschulden; Ersatzmöglichkeit; Verkehrswertermittlung; Bodenwertermittlung; ErtragsverfahrenLeitsatz: 1. Bei § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen schadensersatzbegründenden Tatbestand. 2. Ausreichend für den Schadensersatzanspruch des Berechtigten ist es, dass ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass ein Verschulden des Verfügungsberechtigten erforderlich ist. 3. Dem Berechtigten kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht vorgeworfen werden, wenn eine vorläufige Sicherung seines Restitutionsanspruchs im Zeitpunkt dessen Wiederauflebens ohnehin nicht möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung gem. § 7 GVO bereits unmöglich geworden war. 4. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des nicht mehr restitutionsfähigen Grundstücks kann schwerpunktmäßig das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es sich um ein Renditeobjekt handelt; dabei ist im Regelfall auch ein Erbbaurecht zu berücksichtigen. 5. Dem Gedanken, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten hat, ist auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO Rechnung zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg28.01.2014
-
6 W 148/13 - Schadensersatz für beschädigte Gemälde; GarantiehaftungLeitsatz: Verlangt der Mieter vom Vermieter wegen der Beschädigung von ihm gefertigter Gemälde Schadensersatz, muss er darlegen, welche Verkaufserlöse für vergleichbare Bilder in der Vergangenheit erzielt worden sind. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg28.01.2014
-
8 U 168/13 - Wirksame gesetzesverweisende Klausel über Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des MietverhältnissesLeitsatz: Eine Formularvereinbarung, die ohne weiteren Zusatz die Anwendung des § 545 BGB ausschließt, ist in einem Geschäftsraummietvertrag wirksam. (Leitsatz der Redaktion)KG20.01.2014
-
7 U 43/13 - Rücktritt des Bauträgers bei teilweisem Einbehalt von KaufpreisratenLeitsatz: 1. Ein Bauträger kann bei teilweisem Einbehalt von Kaufpreisraten für eine Eigentumswohnung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung des Bestellers vorliegt. 2. Das ist dann nicht der Fall, wenn a) die einbehaltene Kaufpreisrate deutlich geringer als 10 % des Gesamtkaufpreises ist; b) eine verwirkte Vertragsstrafe des Bauträgers nur aus formellen Gründen (Aufrechnungsverbot) nicht berücksichtigt werden kann; c) nicht mehr als das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten wird. (Leitsätze der Redaktion)KG17.01.2014
-
5 U 4/13 - Besitzrechtsvermerk; Verjährung bereinigungsrechtlicher Ansprüche; Anerkenntnis; Stillhalteabkommen; Hemmung durch Verhandlungen über den Anspruch; WiderklageLeitsatz: 1. Der Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus dem SachenRBerG. Steht - wie hier - dem Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede gegenüber diesen Ansprüchen zu, kann deren Löschung verlangt werden. 2. Die bereinigungsrechtlichen Ansprüche auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts unterliegen der Verjährung nach § 196 BGB. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg16.01.2014
-
8 U 132/12 - Weitervermietung trotz bestehendem Mietvertrag; rechtsmissbräuchliche Berufung des Mieters auf unmögliche Gebrauchsüberlassung im Falle des Auszugs mit anschließender Vermietung an DrittenLeitsatz: Hat der Mieter eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den Vermieter veranlasst, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, so handelt er regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Die Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt dazu, dass der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen § 537 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt.KG08.01.2014
-
8 W 96/13 - Streitwert bei Minderungsklage; MietmangelLeitsatz: Ein auf die Feststellung der Minderung gerichteter Klageantrag ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12fachen Minderungsbetrag zu bemessen.KG06.01.2014