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Urteil Auflassungsvormerkung, Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs, Eilbedürfnis


Schlagworte

Auflassungsvormerkung, Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs, Eilbedürfnis

Leitsätze

1. Die in § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte gesetzliche Vermutung der Gefährdung des Rechts ist hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung widerlegt, wenn lediglich die Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs geltend gemacht wird, weil insoweit ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nicht in Betracht kommt.

2. Über einen wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur bei Änderung des Sachverhalts in der Sache (erneut) zu entscheiden.

3. Ebenso wie das zu lange Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Eilbedürfnis widerlegt, steht auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung im Hauptsacheverfahren der Annahme des Verfügungsgrundes (erst recht) entgegen (Selbstwiderlegung sowie rechtsmissbräuchlich selbst geschaffenes Eilbedürfnis).

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